Rz. 3

§ 45 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil deshalb der Arbeit fernbleibt, weil er zu Hause sein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss. Daneben gibt es noch Sonderregelungen in Abs. 1a (Mitaufnahme während der stationären Behandlung des Kindes, Rz. 80 ff.) und in Abs. 4 (bei schwersterkrankten Kindern mit nur noch kurzer Lebenserwartung, Rz. 90 ff.).

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den Ansprüchen auf Kinderkrankengeld außerhalb der Sonderregelungen.

Nach § 45 Abs. 1 erhält ein Elternteil Kinderkrankengeld, wenn

  • er bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist (Rz. 4 ff.),
  • nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Elternteil

    • zwecks Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt (Rz. 7 ff., 14 f.) oder
    • nur in der Zeit vom 1.1.2021 bis 7.4.2023; deshalb der Arbeit fernbleibt, weil sein Kind wegen pandemiespezifischen Schul- oder Kindereinrichtungsschließungen (einschließlich Betretungsverbote) zu Hause zu beaufsichtigen war (Rz. 36 f.),
  • das betreffende Kind selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (Rz. 17 ff.),
  • keine andere Person im Haushalt lebt, die eine Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung sicherstellen kann (Rz. 20 ff.),
  • das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wegen des Fernbleibens von der Arbeit entfällt (Rz. 44 ff., 64) und
  • das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt wird (§ 19 SGB IV).

2.1.1 Versicherung des Elternteils mit Anspruch auf Krankengeld

 

Rz. 4

Damit der Elternteil wegen der Erkrankung bzw. Beaufsichtigung eines Kindes Krankengeld beanspruchen kann, muss er bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4) versichert sein und im Falle der eigenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Letztere dieser Voraussetzungen erfüllen insbesondere die bei einer Krankenkasse versicherten

  • Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), die gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt sind (einschließlich unständig/kurzzeitig Beschäftigte, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll),
  • Leistungsbezieher nach dem SGB III (Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung i. S. d. § 157 Abs. 2 SGB III ruht),

     
    Hinweis

    Bezieher von Arbeitslosengeld haben aufgrund ihres Versichertenstatus auch Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fallgestaltungen der Abs. 1, 1a und 4; die "kindbedingte" Verhinderung an der Arbeitsvermittlung wirkt bei der Fallgestaltung des Abs. 1 wie ein Fernbleiben von der Arbeit.

  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG),
  • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (einschließlich Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung), wenn sie während dieser Leistungen Übergangsgeld beanspruchen können,
  • Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung in anerkannten Werkstätten/Behindertenwerkstätten tätig sind oder Menschen mit Behinderung, die in vergleichbaren Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Arbeitsleistungen erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigem entsprechen,
  • Personen, die einen Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) ableisten und deshalb pflichtversichert sind,
  • Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse, die z. B. wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind. Unbedeutend ist, ob der Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sofort oder erst später (z. B. ab 3. oder 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) beginnt.
 

Rz. 5

Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben dagegen z. B.

  • Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II),
  • die in der studentischen Krankenversicherung Versicherten,
  • Familienversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder – auch, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben,
  • die ausschließlich als Rentner Versicherten,
  • Versicherte, die Mutterschaftsgeld oder eine Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen,

     
    Anmerkung

    Diese Versicherten bleiben nicht wegen der Erkrankung eines Kindes, sondern wegen der Schutzfristen etc. der Arbeit fern; sofern allerdings der Anspruch auf Kinderkrankengeld vor dem Beginn der Elternzeit begann, ist der Anspruch zu erfüllen; vgl. auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 sowie BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R.

  • Bezieher von Kurzarbeitergeld für Tage, an denen die Arbeit im vollen Umfang ausfällt (da kein Fernbleiben von der Arbeit wegen der Erkrankung etc. des Kindes),
  • beim Bezug von Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, da der Elternteil nicht wegen der Beaufsichtig...

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