Rz. 4

Damit der Elternteil wegen der Erkrankung bzw. Beaufsichtigung eines Kindes Krankengeld beanspruchen kann, muss er bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4) versichert sein und im Falle der eigenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Letztere dieser Voraussetzungen erfüllen insbesondere die bei einer Krankenkasse versicherten

  • Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), die gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt sind (einschließlich unständig/kurzzeitig Beschäftigte, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll),
  • Leistungsbezieher nach dem SGB III (Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung i. S. d. § 157 Abs. 2 SGB III ruht),

     
    Hinweis

    Bezieher von Arbeitslosengeld haben aufgrund ihres Versichertenstatus auch Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fallgestaltungen der Abs. 1, 1a und 4; die "kindbedingte" Verhinderung an der Arbeitsvermittlung wirkt bei der Fallgestaltung des Abs. 1 wie ein Fernbleiben von der Arbeit.

  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG),
  • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (einschließlich Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung), wenn sie während dieser Leistungen Übergangsgeld beanspruchen können,
  • Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung in anerkannten Werkstätten/Behindertenwerkstätten tätig sind oder Menschen mit Behinderung, die in vergleichbaren Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Arbeitsleistungen erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigem entsprechen,
  • Personen, die einen Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) ableisten und deshalb pflichtversichert sind,
  • Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse, die z. B. wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind. Unbedeutend ist, ob der Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sofort oder erst später (z. B. ab 3. oder 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) beginnt.
 

Rz. 5

Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben dagegen z. B.

  • Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II),
  • die in der studentischen Krankenversicherung Versicherten,
  • Familienversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder – auch, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben,
  • die ausschließlich als Rentner Versicherten,
  • Versicherte, die Mutterschaftsgeld oder eine Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen,

     
    Anmerkung

    Diese Versicherten bleiben nicht wegen der Erkrankung eines Kindes, sondern wegen der Schutzfristen etc. der Arbeit fern; sofern allerdings der Anspruch auf Kinderkrankengeld vor dem Beginn der Elternzeit begann, ist der Anspruch zu erfüllen; vgl. auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 sowie BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R.

  • Bezieher von Kurzarbeitergeld für Tage, an denen die Arbeit im vollen Umfang ausfällt (da kein Fernbleiben von der Arbeit wegen der Erkrankung etc. des Kindes),
  • beim Bezug von Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, da der Elternteil nicht wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes, sondern wegen der Spende von der Arbeit fernbleibt.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht

  • bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder des Arbeitslosengeldes (Rz. 72 ff.),
  • bei der Fortzahlung von z. B. Übergangsgeld seitens des Renten- oder Unfallversicherungsträgers oder seitens der Arbeitsagentur (§ 71 Abs. 3 SGB IX),
  • solange sich der anspruchsberechtigte Elternteil im Ausland vorübergehend oder gewöhnlich aufhält (§ 16 Abs. 1 Nr. 1); das gilt aufgrund zwischen- und überstaatlicher Regelungen jedoch nicht, wenn der Elternteil in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei oder Tunesien) verweilt (vgl. § 30 SGB I).
 

Rz. 6

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beginnt immer an dem Tag, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Beginnt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung an dem Tag, an dem die Arbeit ganz ausfällt (z. B. laut Arbeitsvertrag erstmalige Aufnahme der Arbeit am 1.7., aber tatsächlich keine Arbeitsaufnahme am 1.7., weil das Kind erkrankt ist und gepflegt wird), besteht für diesen ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bereits ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn vom Arbeitgeber tatsächlich Teilarbeitsentgelt/Arbeitsentgelt gezahlt wird (dann ruht der Anspruch auf das Kinderkrankengeld für diesen Tag in Höhe des gezahlten Nettoarbeitsentgelts; vgl. Rz. 74). Wird für diesen ersten Tag vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt gezahlt (z. B. Anspru...

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