Rz. 44

Bis auf die besondere Fallgestaltung des § 45 Abs. 4 (fortgeschrittenes Krankheitsstadium des Kindes mit nur noch begrenzter Lebenserwartung; vgl. Rz. 90 ff.) wird das Kinderkrankengeld seit dem Jahr 2015 nicht mehr so berechnet wie das bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich für die kalendertägliche Höhe des Kinderkrankengeldes ist jetzt bei Arbeitnehmern der auf den Kalendertag umgerechnete Differenzbetrag zwischen dem Soll- und dem ausfallbedingten Ist-Nettoarbeitsentgelt (Rz. 52 ff.) des jeweiligen Abrechnungsmonats. Von diesem auf den Kalendertag umgerechneten Differenzbetrag werden dann entweder 90 % oder 100 % als Kinderkrankengeld gezahlt. Das gilt auch für das ab 2024 zu zahlende Kinderkrankengeld nach Abs. 1a, welches bei stationärer Behandlung des erkrankten Kindes aus Anlass der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils in das Krankenhaus etc. (§ 11 Abs. 3) zu zahlen ist.

Im Einzelnen beträgt das für jeden Kalendertag zu berechnende und zu zahlende Kinderkrankengeld

1. 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes (Differenz Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt), sofern der Beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen i. S. v. § 23a SGB IV erhalten hat (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) – und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der Einmalzahlung.

2. in den sonstigen Fällen 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Dazu 3 ergänzende Hinweise:

  • Zu achten ist darauf, dass das kalendertägliche Kinderkrankengeld 70 % der für die Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen darf (§ 45 Abs. 2 Satz 3; Beispiel für das Jahr 2024: 5.175,00 EUR/Monat ÷ 30 Tage/Monat = 172,50 EUR je Tag; 172,50 EUR × 70 % = 120,75 EUR/Tag; vgl. Rz. 66 f.).
  • Bei einem hauptberuflich selbstständig Tätigen tritt anstelle des 90- bzw. 100 %-igen Differenzbetrages zwischen dem Soll- und dem ausfallbedingten Ist-Nettoarbeitsentgelt 70 % des erzielten regelmäßigen Brutto-Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung nach § 223 Abs. 3 unterliegt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 4, vgl. Rz. 64).
  • Für die Zeit des Bezuges von Kinderkrankengeld werden von der Krankenkasse – wie bei dem Krankengeld bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit – Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt (sofern der Versicherte vorher in diesen Zweigen versichert war) – und zwar auf der Basis von 80 % des ausgefallenen Bruttoverdienstes (begrenzt auf 80 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Die Beiträge teilen sich Krankenkasse und Versicherter, wobei der Versicherte lediglich die Hälfte des Beitrags trägt, der von der Leistung berechnet wurde (vgl. Rz. 69 ff.).

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