Rz. 17

Die Rechte und Pflichten der Organe bestimmen grundsätzlich die §§ 33, 36 SGB IV (vgl. Komm. dort). § 197 regelt dabei die dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Kompetenzen, die nicht an den Vorstand delegiert werden können. Darüber hinaus kann die Satzung nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der Rechte und Pflichten der einzelnen Organe treffen. Auch eine konkretisierende Abgrenzung zwischen laufenden Verwaltungsaufgaben und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, über die der Verwaltungsrat zu entscheiden hat, können in der Satzung geregelt werden (vgl. dazu Thüsing/Hütter, NZS 2016 S. 281).

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