Rz. 94

Ist die Höhe des Arbeitsentgelts von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (Stundenlohn) abhängig, ist das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums (Rz. 59 ff.) durch die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden (einschließlich der von der Arbeitnehmerin verschuldeten Fehlstunden) zu teilen. Man erhält dann das auf eine Arbeitsstunde entfallende Nettoarbeitsentgelt. Das Ergebnis ist dann mit der wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Rz. 95) zu multiplizieren. Man erhält dann das Wochen-Nettoarbeitsentgelt. Um den auf den Kalendertag entfallende Teil des Mutterschaftsgeldes zu berechnen, ist das Wochen-Nettoarbeitsentgelt durch 7 zu teilen.

Die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts/Mutterschaftsgeldes erfolgt somit nach folgender Formel:

 

Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit

(zzgl. Ø Mehrarbeitsstunden)

________________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Arbeitsstunden (zzgl. verschuldeter Fehlstunden) x 7
 
Praxis-Beispiel

Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:

 
Monat Lohn brutto Lohn netto gearbeitete Stunden
Mai 360,00 EUR 288,00 EUR 24
Juni 300,00 EUR 240,00 EUR 20
Juli 360,00 EUR 288,00 EUR 24
Gesamtsumme 1.020,00 EUR 816,00 EUR 68

Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.

Berechnung:

816,00 EUR x 5

___________= 8,57 EUR

68 x 7

Hinweis: Lagen im Bemessungszeitraum unbezahlte Fehlstunden oder sogar unbezahlte Fehltage, die die Frau nicht zu verschulden hat, ist die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ggf. anzupassen. Hier ist zu unterscheiden, ob der aus Sicht der Frau unverschuldete Arbeitsausfall im Bemessungszeitraum an bestimmten Arbeitstagen

  1. ausschließlich für den ganzen Arbeitstag (Rz. 97),
  2. lediglich für einzelne Arbeitsstunden des Arbeitstages (Teiltage; vgl. Rz. 98) oder
  3. teils für einzelne Arbeitsstunden, aber andererseits an anderen Arbeitstagen ganztags (Rz. 99)

eintrat.

Trifft die Frau an dem Arbeitsausfall dagegen ein Verschulden ("Bummelstunden"), wirkt sich das mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 100).

 

Rz. 95

Die wöchentliche Arbeitszeit ermittelt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden. Sie ergeben sich i. d. R. aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht.

Auch für die Arbeitnehmerinnen im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen.

Wurde keine feste Arbeitszeit vereinbart (z. B. Arbeitnehmerin wird in der Gaststätte nur bei hohem Kundenandrang eingesetzt), ist zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit der Durchschnitt der Arbeitsstunden aus dem Bemessungszeitraum (Rz. 59 ff.) zu ermitteln. Hierzu werden die im Bemessungszeitraum (3 Monate) vergüteten Arbeitsstunden durch 13 geteilt (3 Monate umfassen 13 Wochen). Dadurch erhält man die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsstunden im Berechnungszeitraum:

Februar: 120 Stunden

März: 135 Stunden

April: 110 Stunden

Insgesamt: 365 Stunden

Lösung:

365 Stunden geteilt durch 13 Wochen = 28,076 Stunden.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 28,08 Stunden.

 

Rz. 96

Mehrarbeitsstunden wirken sich auf die Arbeitszeit erhöhend aus, wenn zumindest in einem Monat des 3-monatigen Bemessungszeitraums eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet wurde. Eine volle Mehrarbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben, die auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden sind.

Unter Mehrarbeitsstunden versteht man die Stunden, die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet und zusammen mit den Mehrarbeitszuschlägen in Geld vergütet werden. Mehrarbeitsstunden liegen dagegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (z. B. bei Arbeitszeitverlagerung, Flexibilisierung oder Verteilung der Arbeitszeit) oder einem Zeitkonto gutgeschrieben und nicht als laufendes Arbeitsentgelt ausgezahlt werden (GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022,Abschn. 9.2.4.7.2.2.3).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Mehrarbeitsstunden im 3-monatigen Berechnungszeitraum:

Februar: 0,5 Stunden

März: 10 Stunden

April: 3 Stunden

Insgesamt: 13,5 Stunden

Lösung:

Die Mehrarbeitsstunden wurden nicht "regelmäßig" geleistet, weil in einem Abrechnungs-Monat keine volle Arbeitsstunde angefallen ist. Als wöchentliche Arbeitszeit ist nur die vertraglich vereinbarte "Normal-Arbeitszeit" (z. B. 40 Stunden wöchentlich) zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Mehrarbeitsstunden im 3-monatigen Berechnungszeitraum:

F...

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