Rz. 2

§ 31b Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass das BMG die Errichtung und das Betreiben einer Referenzdatenbank auch an eine zu beleihende juristische Person des Privatrechts übertragen kann. Zur Umsetzung dieses Vorhabens enthält § 31c nähere Regelungen.

Die Beleihung ist die älteste Form der Beteiligung Privater an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Nach der wohl herrschenden Kombinationstheorie kann der Staat dem Beliehenen in einem definierten begrenzten Bereich nicht nur Aufgaben, sondern auch entsprechende hoheitliche Befugnisse übertragen, die ansonsten ausschließlich ihm vorbehalten sind (vgl. ausführlich Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Aufl. 2018, § 13 Rz. 12 bis 14 m. w. N.; BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 36/14 R Rz. 10f.; BVerwG, Urteil v. 23.5.1995, 1 C 32/92 Rz. 52; Beschluss v. 9.4.2019, 6 B 162/18 Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.9.1982, 13 B 750/82).

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