Rz. 10

Das Wahlrecht steht allen Versicherten zu, also auch familienversicherten Mitgliedern. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung des Mitglieds gegenüber der Krankenkasse. Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften sind für ihre rechtliche Behandlung die Vorschriften und allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar. Die Erklärung ist daher nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Eine bestimmte Form der Wahlrechtsausübung (z. B. Schriftform) ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, sie kann jedoch durch die Satzung vorgeschrieben werden. Sie wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB mit dem Zugang bei der Krankenkasse wirksam und wirkt nur für die Zukunft, d. h. für laufende und zukünftige Leistungsansprüche. Bis zu ihrem Zugang bei der Krankenkasse kann die Erklärung frei widerrufen werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach ist das Mitglied für ein Kalendervierteljahr an seine Wahl gebunden (Satz 12).

 

Rz. 11

Das Mitglied und über dieses familienversicherte Personen müssen keine gleich lautende Entscheidung treffen. Vielmehr kann z. B. nur das Mitglied die Kostenerstattung wählen, während seine nach § 10 versicherten Familienmitglieder weiterhin Sachleistungen erhalten.

 

Rz. 12

Die Wahl der Kostenerstattung muss nicht für das gesamte Leistungsspektrum erfolgen, sondern es ist nach Satz 4 eine Beschränkung auf die 4 Leistungsbereiche ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung, stationärer Bereich oder veranlasste Leistungen möglich. Für die Bereiche, für die keine Kostenerstattung gewählt wurde, bleibt es beim Sachleistungsprinzip.

 

Rz. 13

Die Krankenkasse trifft im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts nur eine Aufklärungs- und Beratungspflicht (§§ 14, 15 SGB I) hinsichtlich der entstehenden Risiken. Neben dieser nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Beratungspflicht bestand für die Krankenkassen früher auch die ausdrückliche Pflicht, ihre Versicherten über die Folgen einer Entscheidung für die Kostenerstattung aufzuklären. Diese Verpflichtung besteht bereits seit dem 1.1.2007 nicht mehr. Nunmehr ist nur noch eine Beratung durch Leistungserbringer vorgeschrieben, der den Versicherten darüber zu informieren hat, dass dieser die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, selbst zu tragen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge