Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Insolvenzsicherung. gerichtlicher Vergleich. Einstandspflicht. Begrenzung der Einstandspflicht. wirtschaftliche Gesundung. Sanierung. Gleichheitsgrundsatz. Verhältnismäßigkeit. richterliche Rechtsfortbildung. clausula rebus sie stantibus. Beitragsbescheid. beliehener Unternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach einem gerichtlichen Vergleichsverfahren im Umfang der Ausfallquote besteht grundsätzlich auch dann fort, wenn das Unternehmen wieder saniert ist.

2. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht befugt, Leistungsansprüche, die nicht Beitragsforderungen sind oder mit solchen Forderungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, durch „Sonderbeitragsbescheid” geltend zu machen.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1, 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 3, § 14; VerglO §§ 1, 8, 25, 67, 78, 82; BGB § 119 ff., § 779; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 20 Abs. 3; EGInsO Art. 91

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.1992; Aktenzeichen II/1 E 1069/89)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnete am 31. Oktober 1982 das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin. Diese schlug vor, daß Forderungen bis zu 10.000 DM voll, darüber hinausgehende zu 40 v.H. erfüllt werden sollten. Der Beklagte war der Vergleichsgläubiger mit der höchsten Forderung. Sein Wunsch, eine „Besserungsklausel” zu erlangen, konnte nicht durchgesetzt werden, da anderenfalls der Vergleich gescheitert und ein Anschlußkonkursverfahren unvermeidbar gewesen wäre. Der vorgeschlagene Vergleich wurde angenommen und am 18. März 1983 bestätigt. Seither tragen der Beklagte 60 v.H., die Klägerin 40 v.H. der vom Vergleichsverfahren erfaßten betrieblichen Altersversorgung.

Der Beklagte sah in der Folgezeit die Klägerin, deren Kapitalmehrheit zwischenzeitlich durch die Daimler-Benz AG erworben worden war, als wirtschaftlich gesundet an und verlangte erfolglos eine „Rückübernahme” der Versorgungslasten. Er erließ am 29. November 1988 einen „Beitragsbescheid”, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, an den Beklagten wegen der von diesem bis zum 31. Dezember 1987 gezahlten Renten aus den in den Jahren 1986 und 1987 erstmals fällig gewordenen Versorgungsansprüchen rund 8 Mio. DM zu zahlen und ihn von solchen Versorgungsansprüchen freizustellen, die vom 1. Juli 1989 an erstmals fällig würden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde unter geringfügiger Reduzierung des festgesetzten Betrags mit Bescheid vom 20. März 1989 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben und sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Anspruch stehe dem Träger der Insolvenzsicherung nicht zu. Das Betriebsrentengesetz enthalte dafür keine Anspruchsgrundlage. Es bestehe auch keine Notwendigkeit einer „verfassungskonformen Auslegung”, da die von dem Beklagten vertretene Auffassung, es liege eine verfassungswidrige Gleichsetzung von Konkurs und Fortsetzungsvergleich vor, die durch eine Begrenzung der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung im Falle der wirtschaftlichen Gesundung eines Unternehmens nach Fortsetzungsvergleich behoben werden müsse, nicht zutreffe. Der Gesetzgeber habe für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm ermögliche, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfe. Der gesetzlichen Regelung liege die vertretbare Erwägung zugrunde, daß durch den Fortsetzungsvergleich regelmäßig eine höhere Quote als in einem Konkursverfahren erzielt werde. Zudem liege es im öffentlichen Interesse an der Erhaltung zahlreicher Arbeitsplätze, die wirtschaftliche Sanierung eines Unternehmens zu betreiben. Es entspreche dem Sinn und Zweck des Vergleichs, daß der Vergleichsschuldner endgültig entlastet werde. Weder Grundrechte noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Institut der clausula rebus sie stantibus könnten hoheitliche Handlungs- und Eingriffsbefugnisse oder Leistungsansprüche für die öffentliche Gewalt begründen, die das einfache Gesetzesrecht nicht vorsehe. Mit einer gegenteiligen Auffassung würden die anerkannten Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschritten. Jenseits der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG fehle es zudem an einer öffentlich-rechtlichen Beziehung der Parteien. Insbesondere könne nicht von dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Abwicklungsverhältnisses für die Dauer der Rentenzahlungen gleichsam als Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses gesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen. Der Beklagte macht geltend:

Die in § 7 BetrAVG angelegte Verknüpfung des Betriebsrentenrechts mit dem Insolvenzrecht erzeuge einen unerträglichen Spannungstatbestand, wenn sie zu dem Ergebnis führe, daß ein gesundes Unternehmen nicht mehr zur Erfüllung alter Versorgungslasten herangezogen werden dürfe. Die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung sei verfassungsrechtlich begrenzt. Sie sei untrennbar mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG verbunden. Diese überschreite die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit, wenn ihre Erfüllung dazu diene, Versorgungslasten gesundeter Unternehmen zu finanzieren. Die Sicherungsfälle der Eröffnung des Konkursverfahrens und der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens seien in ihren Folgen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichbehandelt worden. Dem müsse durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin gehend Rechnung getragen werden, daß die Versorgungslasten des Trägers der Insolvenzsicherung zeitlich bis zur wirtschaftlichen Gesundung des insolvent gewordenen Unternehmens begrenzt würden. Bei einer anderen Auffassung würden die beitragspflichtigen Arbeitgeber in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie entsprechend höhere Beiträge entrichten müßten, obwohl der ehemals insolvente Arbeitgeber die übernommenen Versorgungslasten wieder selbst tragen könne. Dies sei unzumutbar, zumal zwischen einigen der beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Klägerin ein Konkurrenzverhältnis bestehe. Die Belastung der Klägerin sei verfassungsgemäßer als die Heranziehung der Solidargemeinschaft der übrigen Arbeitgeber. Die §§ 7 und 10 BetrAVG schlössen den geltend gemachten Anspruch jedenfalls nicht aus. Eine insoweit vorliegende Lücke müsse im Wege der Rechtsfortbildung durch Anwendung der clausula rebus sie stantibus oder durch Zubilligung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geschlossen werden. Im übrigen bestehe ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Das zwischen den Parteien hinsichtlich des erhobenen Anspruchs bestehende Rechtsverhältnis betreffe die Abwicklung des Beitragsverhältnisses und sei wie dieses öffentlich-rechtlicher Natur. Wie ein Beitragsanspruch dürfe der geltend gemachte Anspruch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1992 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt weist auf die Insolvenzrechtsreform hin, die zu einer gesetzlich normierten „Besserungsklausel” geführt habe, ohne daß dies aber aus verfassungsrechtlicher Notwendigkeit geschehen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist gemäß § 134 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage ohne Verletzung revisiblen Rechts stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Dem Beklagten steht der von ihm mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a) Die Vorschriften der Vergleichsordnung rechtfertigen das Begehren des Beklagten nicht.

aa) Nach § 1 VerglO kann der Konkurs nach Maßgabe der Vergleichsordnung durch ein gerichtliches Vergleichsverfahren abgewendet werden. An dem Vergleichsverfahren sind nach § 25 VerglO grundsätzlich alle persönlichen Gläubiger des Schuldners beteiligt, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben.

bb) Der Beklagte war Vergleichsgläubiger wegen der nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen AltersversorgungBetriebsrentengesetz, BetrAVG – vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2317), auf ihn übergegangenen Ansprüche der Berechtigten gegen die Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1982 – 2 ZR 86/81 – AP Nr. 1 zu § 9 BetrAVG; BAG, Urteil vom 12. April 1983 – 3 AZR 607/80 – AP Nr. 2 zu § 9 BetrAVG) erfolgt in dem hier vorliegenden Sicherungsfall mit der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Deshalb kann der Träger der Insolvenzsicherung als Vergleichsgläubiger an dem Vergleichsverfahren beteiligt sein und Ansprüche gemäß § 67 VerglO anmelden.

cc) Nach § 8 Abs. 1 VerglO muß der Vergleich grundsätzlich allen von ihm betroffenen Gläubigern gleiche Rechte gewähren. Eine ungleiche Behandlung wäre nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VerglO zulässig gewesen. Im Vergleich wurde weder generell noch für den Beklagten eine Besserungsklausel mit einer Nachzahlungspflicht bei Besserung der Vermögensverhältnisse (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, Vergleichsordnung, 11. Auflage, 1986, § 85 Anm. 8) vereinbart. Da die Besserungsklausel Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war, aber nicht durchgesetzt werden konnte, ist auch, unbeschadet sonstiger Bedenken hiergegen, keine Vergleichsauslegung dahin möglich, daß im Falle wirtschaftlicher Gesundung die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung enden sollte.

dd) Mit seiner gerichtlichen Bestätigung wurde der Vergleich gemäß § 82 VerglO für und gegen alle Vergleichsgläubiger wirksam und vollstreckbar (§ 85 VerglO). In Höhe der Ausfaliquote von 60 v.H. verblieb es daher bei der Einstandspflicht des Beklagten. Die insoweit bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf diesen übergegangenen Ansprüche bestehen nur noch als zwar erfüllbare, aber nicht erzwingbare Naturalobligationen (vgl. RGZ 160, 138; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 – 1 ZR 142/67 – KTS 1969, 50 ≪53≫). Die Vergleichsordnung sieht im Falle wirtschaftlicher Gesundung eine Nachschußpflicht des Vergleichsschuldners auf den Ausfall der Gläubiger grundsätzlich nicht vor; die Ausnahmetatbestände der §§ 9, 88 und 89 VerglO sind hier nicht erfüllt. Eine Nachzahlungspflicht ist in Kenntnis anderer Regelungen im ausländischen Vergleichsrecht nicht gesetzlich angeordnet worden, weil gerade die endgültige Entlastung des Vergleichsschuldners einen Anreiz bieten sollte, den Konkurs zu vermeiden (vgl. Berichte des 13. Ausschusses des Reichstages vom 14. Juni 1927, RTDrucks HI/3430, S. 19). Daß die Klägerin Nachleistungen ohne Verstoß gegen § 8 Abs. 3 VerglO erbringen dürfte, ist unerheblich.

ee) Es besteht keine rechtliche Möglichkeit einer Loslösung von dem gerichtlich bestätigten Vergleich. Auf den Vergleich ist § 779 BGB nicht anwendbar (vgl. Pecher in Münch. Kommentar zum BGB, § 779 Rn. 34; Erman/Seiler, BGB, 9. Auflage 1993, § 779 Rn. 30). Überdies fällt eine bloße Zukunftserwartung wie diejenige über die wirtschaftliche Entwicklung nicht unter den Tatbestand des § 779 BGB. Auch die Anfechtung des gerichtlich bestätigten Vergleichs wegen eines Willensmangels nach § 119 ff. BGB ist ausgeschlossen (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch, § 75 Rn. 22). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 89 Abs. 1 VerglO liegen nicht vor. Der Beklagte kann einen Anspruch auch nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Unbeschadet prinzipieller Bedenken gegen die Anwendung dieses Grundsatzes auf den gerichtlichen Vergleich scheidet dies schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen fehlen. Denn die vergleichschließenden Parteien sind nicht davon ausgegangen, die Klägerin werde auf Dauer insolvent bleiben; Ziel des Vergleiches war gerade – über den unmittelbaren Anlaß der Abwendung des Konkurses hinaus – die Sanierung des Unternehmens. Das kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, daß der Beklagte eine Besserungsklausel anstrebte, diese jedoch nicht durchsetzen konnte. Das Ziel der Erhaltung der Klägerin ist von dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont worden.

b) Das Betriebsrentengesetz bietet ebenfalls keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch.

aa) Die Einstandspflicht des Beklagten beruht auf § 7 BetrAVG. Diese Vorschrift verpflichtet ihn als Träger der Insolvenzsicherung zur Erbringung von Leistungen an Versorgungsempfänger (Abs. 1) und bei Eintritt des Versorgungsfalles unter näher bestimmten Voraussetzungen an Inhaber unverfallbarer Versorgungsanwartschaften (Abs. 2), wenn ein Sicherungsfall eingetreten ist und der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen deshalb nicht erbringt.

bb) Die Sicherungsfälle sind die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), gewisse Auswirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 3

  1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse,
  2. die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses,
  3. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern nach vorausgegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Konkursordnung, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
  4. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
  5. die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, (grundsätzlich) soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist.

cc) Die Nichterfüllung der Versorgungsansprüche muß auf die Insolvenz des Arbeitgebers ursächlich zurückzuführen sein, was bei Erbringung der Versorgungsleistungen nur noch in Höhe der Vergleichsquote der Fall ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. Februar 1989 – 3 AZR 269/87 – AP Nr. 48 zu § 7 BetrAVG).

dd) § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt die Ansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung der Höhe nach. § 7 Abs. 4 BetrAVG bestimmt, daß sich ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung in dem Umfang vermindert, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 5 BetrAVG auch nach Eintritt des Sicherungsfalles zu erbringen hat.

ee) Die Ereignisse, die § 7 BetrAVG als Sicherungsfälle bestimmt, haben unterschiedliche Auswirkungen auf den Fortbestand der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers. Die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse und die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG erfolgte vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit führen regelmäßig zur Liquidierung des Unternehmens. Die Sicherungsfälle der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG), des außergerichtlichen Vergleichs (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG) und der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Satz 4 BetrAVG) zielen hingegen auf eine Fortführung des Unternehmens.

Eine wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens kann regelmäßig nur in den zuletzt genannten Fällen eintreten. Ihre Auswirkungen sind unterschiedlich danach, welcher der drei Sicherungsfälle vorliegt. Die Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers hat im Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage Auswirkungen auf die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung, weil die Behebung der wirtschaftlichen Notlage dazu führt, daß ein Tatbestandsmerkmal des Sicherungsfalles nicht mehr gegeben ist (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 7 Rn. 312 ff.; Hofer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Stand: 30. Juni 1993, § 7 Rn. 2805 ff.). Hingegen läßt sich den anderen Bestimmungen über die auf vollständige oder teilweise Gesundung des Unternehmens abzielenden Sicherungsfälle nicht entnehmen, daß eine wirtschaftliche Besserung Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung hat. In den Fällen des außergerichtlichen Vergleichs und des gerichtlichen Vergleichsverfahrens werden die Rechtsbeziehungen vielmehr durch die Vergleichsabschlüsse auf eine neue Grundlage gestellt. Es richtet sich nach dem Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs und den Regelungen über das gerichtliche Vergleichsverfahren in Verbindung mit dem Inhalt des gerichtlich bestätigten Vergleichs, inwieweit künftige Veränderungen der Verhältnisse Auswirkungen auf die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung haben.

Soweit danach eine Leistungspflicht des Arbeitgebers verbleibt, greift hinsichtlich der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung § 7 Abs. 4 BetrAVG ein. Dieser Vorschrift läßt sich entnehmen, daß eine nachfolgende Sanierung des Unternehmens dann für die Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung von Bedeutung ist, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Leistungen erbringt (§ 7 Abs. 4 1. Alternative BetrAVG). Eine vergleichsrechtlich bestehende Naturalobligation hingegen, die der Arbeitgeber nicht erfüllt, hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung, weil es insoweit an der in § 7 Abs. 4 2. Alternative BetrAVG vorausgesetzten Pflicht zur Leistung des Arbeitgebers fehlt. Das Betriebsrentengesetz selbst begründet eine solche Pflicht nicht.

ff) Soweit hier von Bedeutung, wird der Sicherungsfall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens betriebsrentenrechtlich in einem schlüssigen System bewältigt: Das Betriebsrentengesetz sieht in der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens einen Sicherungsfall, an den die Einstandspflicht anknüpft (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG). Muß der Arbeitgeber nach Bestätigung des gerichtlichen Vergleichs selbst Leistungen erbringen, vermindert sich die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung. Leistungen erbringen muß der Arbeitgeber entsprechend dem Inhalt des gerichtlich bestätigten Vergleichs, also der Vergleichsquote gemäß. Damit wird das Sicherungsziel des Betriebsrentenrechts erreicht: Der durch das Gesetz geschützte Arbeitnehmer erhält vollen Umfangs die ihm zustehende Versorgungsleistung. Damit wird zugleich der Zielsetzung der Vergleichsordnung Rechnung getragen, die eine Nachbesserungspflicht auf gesetzlicher Grundlage nicht vorsieht. Dies berührt die Ziele des Betriebsrentengesetzes nicht negativ, sondern fördert ihre Erreichung. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes wollte, wie die Gesetzesmaterialien erweisen (vgl. BTDrucks 7/1281), die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestalten. Diesem gesetzgeberischen Ziel dient eine weitgehende Beseitigung der Verfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften, die durch flankierende Vorschriften des Steuerrechts unterstützt wird. Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügten Bestimmungen über die Insolvenzsicherung sollen den Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung gegen möglichst alle Formen der Insolvenz des Arbeitgebers oder sonstigen Leistungsträgers absichern, um das Ziel des Gesetzes zu verwirklichen, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Altersversorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne den Beschluß des Bundesrates vom 9. November 1973, BRDrucks 590/73 sowie den Bericht des Abgeordneten Lutz, BTDrucks 7/2843, S. 5). Dieses Ziel wird erreicht, wenn nach einem gerichtlichen Vergleich der Arbeitgeber Versorgungsleistungen in Höhe der Vergleichsquote, der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung in Höhe der Ausfallquote erbringt. Den Gesetzesmaterialien läßt sich auch entnehmen, daß der Gesetzgeber sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Auswirkung eine Fortführung der Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfalles haben soll. Der Bericht des Abgeordneten Lutz (a.a.O., S. 9) zeigt, daß die Fortführung einer Betriebstätigkeit mit dem Ergebnis behandelt worden ist, daß „nur der durch den Sicherungsfall verursachte Ausfall an Versorgung (z.B. Erlaß im Vergleichsverfahren) mit der Insolvenzsicherung abgedeckt werden (soll), nicht dagegen auch die Leistungen, die der Arbeitgeber … auch nach dem Sicherungsfall noch zu erbringen hat”. Diese Erwägungen belegen, daß der Gesetzgeber eine Begrenzung der Einstandspflicht nur in dem Fall angenommen hat, in dem eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, auch nach dem Sicherungsfall Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Gesetzgeber hat hingegen nachfolgende wirtschaftliche Entwicklungen und daraus folgende Möglichkeiten des Arbeitgebers, Versorgungsleistungen in höherem Umfang zu erbringen, nicht als zur Beendigung der Einstandspflicht führend angesehen.

Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat somit an das Vergleichsrecht angeknüpft und es für den Arbeitgeber bei den Zahlungspflichten belassen, die ihn nach dem Vergleichsrecht treffen. Eine betriebsrentenrechtliche Erweiterung dieser Pflichten hat er nicht vorgenommen. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes ergeben sonach, daß eine wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens nach Abschluß eines gerichtlich bestätigten Vergleichs keine Auswirkungen auf die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins hat, wenn nicht der Arbeitgeber tatsächlich über die Vergleichsquote hinaus Versorgungsleistungen erbringt.

gg) Das Fehlen einer Begrenzung der Einstandspflicht beruht nicht auf einer rechtswidrigen Gleichbehandlung der beiden Sicherungsfälle der Eröffnung des Konkursverfahrens und der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muß seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt. Art. 3 Abs. 1 GG kann in gleicher Weise gebieten, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58 ≪135≫; 49, 148 ≪165≫). Dabei ist Ungleiches nach seiner jeweiligen Eigenart zu behandeln, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung bei einer gesetzlichen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfGE 74, 182 ≪200≫).

Nach diesen Kriterien liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die Sicherungsfälle der Eröffnung des Konkursverfahrens und der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens sind nicht in jeder Hinsicht gleichbehandelt worden. Dem Gesetz läßt sich ohne weiteres entnehmen, daß der Gesetzgeber sich der Unterschiede der Sicherungsfälle, die eine Liquidation des Unternehmens zur Folge haben, und derjenigen, die vom Fortbestand des Betriebes ausgehen, bewußt war. Das folgt schon aus § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG, da bei dem außergerichtlichen Vergleich die unterschiedlichen Vergleichsmodalitäten (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) aufgeführt werden und nichts dafür spricht, daß der Gesetzgeber im Falle des gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit eines Quotenvergleichs außer Betracht gelassen hätte. Wie insbesondere § 7 Abs. 4 BetrAVG zeigt, hat der Gesetzgeber erkannt, daß in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 5 BetrAVG auch nach Eintritt des Sicherungsfalles durch den Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen sind, das Unternehmen also trotz des Sicherungsfalles fortbesteht. Hat der Gesetzgeber sonach die Unterschiede zwischen den beiden Sicherungsfällen gesehen und an diese teilweise unterschiedliche Folgen geknüpft, ließe sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur begründen, wenn eine etwa verbleibende Gleichbehandlung im gegebenen Zusammenhang auf keine vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Gründe zurückgeführt werden könnte.

Die von dem Beklagten insoweit hervorgehobene fehlende Begrenzung der Einstandspflicht auf die Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens beruht indessen auf der dargestellten systemkonformen Anknüpfung an das Insolvenzrecht, das eine Nachbesserungspflicht des Vergleichsschuldners bei wirtschaftlicher Gesundung grundsätzlich gerade nicht vorsieht. In weiterer Konsequenz des Insolvenzrechts besteht die Einstandspflicht im Sicherungsfall der Eröffnung des Konkursverfahrens in vollem Umfang, im Sicherungsfall der Eröffnung des Vergleichsverfahrens jedoch nur entsprechend der Ausfallquote. Dies ist gemessen an dem Ziel des Betriebsrentenrechts, die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu sichern, vernünftig und sachgerecht. Daß nach einem gerichtlichen Quotenvergleich eine Sanierung des Unternehmens erfolgen kann, entspricht der Zielsetzung eines solchen Vergleichs. Der Vorwurf, der Gesetzgeber habe insoweit eine Fehlbewertung vorgenommen, als er keine Beendigung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung im Falle der Sanierung angeordnet hat, ist ungerechtfertigt. Im Falle der Liquidierung eines Unternehmens hätte der Träger der Insolvenzsicherung Versorgungsleistungen in vollem Umfange erbringen müssen. Daß er nunmehr (nur) der Ausfallquote gemäß einstehen muß, entlastet ihn und damit die beitragspflichtigen Arbeitgeber, zumal das Unternehmen hinsichtlich der bei ihm verbliebenen Quote zugleich beitragspflichtig bleibt. Durch die Übernahme der Ausfallquote erreicht der Träger der Insolvenzsicherung in der Regel auch für die beitragspflichtigen Arbeitgeber im Falle der gelungenen Sanierung ein insgesamt günstigeres Ergebnis als bei Liquidierung des Unternehmens, wenn ein Fortführungsvergleich nicht gelingt. Der Gesetzgeber hält sich mit der getroffenen Behandlung der Sicherungsfälle innerhalb der Zielsetzung der Vergleichsordnung und fördert die Erreichung des Zieles des Betriebsrentenrechts, die Versorgungsansprüche und -anwartschaften gegen alle Fälle der Insolvenz zu sichern.

hh) Eine betriebsrentenrechtlich immanente Begrenzung der Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins läßt sich nicht mit der Erwägung begründen, der Träger der Insolvenzsicherung dürfe von den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern keine Beiträge unter Einbeziehung solcher Versorgungsleistungen in den nach § 10 Abs. 2 BetrAVG maßgeblichen Barwert fordern, die er erbringt, obwohl sie der insolvent gewordene Arbeitgeber nach Sanierung wieder erbringen könnte, weil eine solche Einbeziehung im Verhältnis zu den beitragspflichtigen Arbeitgebern unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. Es mag in diesem Zusammenhang schon zweifelhaft sein, ob der Beklagte überhaupt einen Anspruch gegen die Klägerin mit einer Verletzung von Rechten dritter Arbeitgeber bei Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung begründen könnte, die diese nicht oder nicht mit Erfolg (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 – Nr. 5 B 83 A 2834 – BayVBl 1987, 622) geltend gemacht haben. Jedenfalls begegnet die Beitragserhebung unter Einbeziehung der auf den Sicherungsfall der Klägerin beruhenden Leistungen in den Barwert nach § 10 Abs. 2 BetrAVG keinen Bedenken.

aaa) Die Beiträge der Arbeitgeber müssen nach § 10 Abs. 2 BetrAVG den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie weitere näher bezeichnete Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken.

bbb) Die nach § 10 Abs. 2 BetrAVG erforderliche Summe wird nach § 10 Abs. 3 BetrAVG nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage umgelegt. Ob die von den Arbeitgebern danach zu erbringende Abgabe als „Beitrag” (vgl. BVerwGE 64, 248 ≪249≫) oder als „Sonderabgäbe” (vgl. BVerwGE 72, 212 ≪218≫) zu verstehen ist, hat der Senat offengelassen (Urteil vom 4. Oktober 1994 – BVerwG 1 C 41.92 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 = MDR 1995, 538). Darauf kommt es auch hier nicht an.

ccc) Die Erhebung der Beiträge unter Einbeziehung der Versorgungsleistungen aufgrund des Sicherungsfalles der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vergleichsweise geringe Beitragsbelastung (vgl. die von Windel, Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung – Beitragserhebung und Beitragsbelastung –, Festschrift für Schlemmer, 5. 273 f., mitgeteilten Beitragssätze für die hier interessierenden Jahre ab 1986: 1986: 1,1 0/00; 1987: 1,8 0/00; 1988: 0,9 0/00; 1989: 0,6 0/00) kann nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden, weil dieses Grundrecht nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe schützt (vgl. BVerwGE 87, 324 ≪330≫; BVerfGE 4, 7 ≪18≫; 70, 219 ≪230≫; 77, 08 ≪339≫). Die Erhebung der Beiträge verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde Tendenz. Sieht man aber in der Beitragspflicht eine Beruf sregelung, so führte sie angesichts der geringen und regelmäßig kalkulatorisch abwälzbaren Belastung doch nicht zu solchen tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnnten, zumal sie an die freiwillig übernommene betriebliche Altersversorgung anknüpft; als Berufsausübungsregelung wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet, wie auch die nachstehenden Ausführungen ergeben (vgl. BVerfGE 13, 181 ≪185 f.≫; 30, 292 ≪314≫; 75, 108 ≪153≫).

Die Beitragserhebung ist nicht unverhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine Belastung mit Abgaben, wenn sie zur Erreichung eines vom Gesetzgeber verfolgten Zieles geeignet ist und das Ziel nicht auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 38, 281 ≪302≫; 70, 278 ≪286≫). Dabei kommt es hier auf die Relation der Abgabe zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitgebers nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor; der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag verträgt sich insofern nicht mit abgabenrechtlichen Grundsätzen, als es um die einen Beitrag im technischen Sinne kennzeichnenden individuellen Vorteile zugunsten des Pflichtigen geht, die durch die Abgabe kompensiert werden sollen (BVerfG, Beschluß vom 24. Februar 1987 – 1 BvR 1667/84 – E-BetrAVG Band 3 Ordnungsnr. 140.1 Nr. 12). Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, die für die betriebliche Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). Da das Risiko der Insolvenz in der Unternehmersphäre liegt, ist es nicht willkürlich, wenn es durch Beiträge der Arbeitgeber zu einer Versicherung abgedeckt wird. Sie trifft eine besondere Finanzierungsverantwortung, und sie befinden sich wegen der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in einer gemeinsamen Interessenlage. Die Entrichtung der Beiträge ist geeignet, die benötigten Mittel aufzubringen. Sie ist auch in der zur Deckung des jeweiligen Barwertes der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung notwendigen Höhe erforderlich. Die Erforderlichkeit muß auf der Grundlage des von dem Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit bestimmten Finanzierungsmodells beurteilt werden. Das dem Betriebsrentenrecht zugrundeliegende Finanzierungssystem macht die Höhe der Beiträge u.a. abhängig von dem jeweiligen Barwert im Sinne des § 10 Abs. 2 BetrAVG. Dieser bestimmt sich nach den entstehenden Ansprüchen auf Leistungen der Insolvenzsicherung. Diese bestehen im Sicherungsfall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, wie bereits ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich in Höhe der Ausfallguote. Demnach ist es erforderlich, daß die Beiträge den daraus folgenden Aufwendungen entsprechen. In Ermangelung einer Rechtspflicht des Vergleichsschuldners, Leistungen in Höhe der Ausfallquote zu erbringen, wären die Versorgungsberechtigten sonst entgegen der Zielsetzung des Betriebsrentengesetzes ungesichert.

Der Beitrag ist auch nicht unverhältnismäßig in dem Sinne, daß den Arbeitgebern kein angemessener Spielraum verbliebe, sich wirtschaftlich zu entfalten. Die Höhe der Beiträge liegt für die Jahre ab 1986 in der Größenordnung weniger Tausendstel der Beitragsbemessungsgrundlage, die nach näherer Bestimmung des § 10 Abs. 3 BetrAVG unter Zugrundelegung der eingegangenen Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeber errechnet wird. Nichts spricht dafür, daß insoweit wesentliche Verändungen zu erwarten wären. Derartige Belastungen können im allgemeinen ohne größere Schwierigkeiten getragen werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß die betroffenen Arbeitgeber bei typisierender Betrachtung in der Lage sein werden, die Beträge kalkulatorisch abzuwälzen. Der von dem Beklagten angeführte Gesichtspunkt, insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber würden zum Teil gezwungen, einen Konkurrenten zu subventionieren, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Denn der Pensions-Sicherungs-Verein erbringt im Sicherungsfall keine Leistungen an den insolvent gewordenen Arbeitgeber, sondern an die insolvenzgeschützten Arbeitnehmer. Es liegt auch keine mittelbare Subventionierung vor, weil die Klägerin aufgrund des Vergleichs nur die der Vergleichsquote entsprechende Versorgungslast zu tragen hat; in Höhe der Ausfallquote hingegen besteht, wie aus § 82 VerglO folgt, kein (durchsetzbarer) Anspruch gegen die Klägerin.

c) Ergibt das verfassungskonforme einfache Recht keinen Anspruch des Trägers der Insolvenzsicherung gegen die Klägerin auf „Rückübernahme” der Versorgungslasten, kann dieses Ergebnis auch nicht durch „verfassungskonforme Auslegung” oder im Wege der Fortbildung des Rechts korrigiert werden.

aa) Eine „verfassungskonforme” Auslegung ist dann möglich und geboten, wenn eine auslegungsoffene Norm mehrere Deutungen zuläßt, von denen die eine zu einem verfassungsgemäßen, die andere hingegen zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt. Dann ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1994 – BVerwG 1 C 13.93 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 232 S. 44 = GewArch 1995, 63 ≪66≫). Wenn demgegenüber eine Norm nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nur eine Deutung zuläßt, kommt eine „verfassungskonforme” Auslegung nicht in Betracht. Jede Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 18, 97 ≪111≫). Da sowohl die Regelung der Vergleichsordnung als auch diejenige des Betriebsrentengesetzes über die Folgen einer wirtschaftlichen Gesundung eines Unternehmens nach Durchführung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens eindeutig dahin gehen, daß diese keine Rechtspflicht zu Leistungen des Arbeitgebers über die Vergleichsquote hinaus vorsehen und dies auch zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken führt, ist für eine dieses Ergebnis korrigierende Auslegung kein Raum.

bb) Die Gerichte, insbesondere die obersten Gerichtshöfe des Bundes, sind zu richterlicher Rechtsfortbildung in dem Sinne befugt (BVerfGE 34, 269 ≪287≫; 49, 304 ≪318≫), daß sie ggf. bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten können und müssen (BVerfGE 84, 212 ≪226≫). Der Rechtsfortbildung sind jedoch durch den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gesetzt (BVerfGE 65, 182 ≪191≫).

Da für das Vergleichsrecht und das Betriebsrentenrecht ein gesetzliches Regelungssystem vorliegt, das in bezug auf die Bewältigung des Sicherungsfalles der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, soweit hier von Bedeutung, keine Lücken enthält, scheidet eine richterliche Rechtsfortbildung aus. Dies gilt um so mehr, als das Betriebsrentenrecht der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes dient, das infolge seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig nicht durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden kann. Es zu verwirklichen, ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1983 – 2 BvR 485 und 486/80 – E-BetrAVG, Band 3 Ordnungsnummer 200 Nr. 3). Überdies läßt sich aus dem Sozialstaatsgedanken auch nicht erschließen, daß und warum Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern nicht mehr gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, sondern gegenüber dem ehemals insolventen Unternehmer bestehen sollten. Angesichts dessen mag nur am Rande erwähnt werden, daß eine „Fortbildung” des Rechts im Sinne der Revision in einen wirtschaftlich abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen und damit dem Vertrauensschutzgesichtspunkt nicht angemessen Rechnung tragen würde. Denn angesichts der Größenordnungen der Versorgungszusagen der Klägerin konnte der Inhalt des gerichtlich bestätigten Vergleichs und die auf der Grundlage des bestehenden Rechts begründete Vorstellung, daß das Unternehmen nur in Höhe der Vergleichsquote in Anspruch genommen werden kann, bei der Bewertung insbesondere anläßlich seiner Konzerneinbindung von nicht unerheblichem Gewicht sein.

d) Die Rechtsauffassung des Senats wird bestätigt durch die nachfolgende Entwicklung des Insolvenz- und des Insolvenzsicherungsrechts. Durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) ist die Insolvenzordnung (InsO) erlassen worden, die erst zum 1. Januar 1999 in Kraft tritt. Durch Art. 91 des insoweit ebenfalls zum 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) wird § 7 BetrAVG geändert. Nach der Neuregelung soll im Insolvenzplan vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil wieder vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung übernommen werden. Die Novellierung beruht insoweit auf der Erwägung, daß die in der Insolvenzpraxis aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt oder die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung generell erleichtert werden sollen. Dabei sollte insbesondere dafür Vorsorge getroffen werden, daß der Pensions-Sicherungs-Verein nach der erfolgreichen Sanierung eines Unternehmens wieder von den übernommenen Versorgungsleistungen entlastet werden kann (BRDrucks 511/92, S. 109). Damit sollte einer wiederholten Forderung der Wirtschaft und des Pensions-Sicherungs-Vereins Rechnung getragen werden (a.a.O., S. 111). Angesichts dessen wird mit der Neuregelung nicht etwa eine bereits bestehende Rechtslage klargestellt und an das Instrumentarium der InSolvenzordnung angepaßt, sondern es handelt sich um eine von wirtschaftlichen Erwägungen getragene Änderung der Rechtslage, die nicht den hier in Rede stehenden Insolvenzfall erfaßt.

e) Auch die Rechtsfigur der „clausula rebus sie stantibus” stellt keine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Forderung des Trägers der Insolvenzsicherung dar. Die Revision macht insoweit geltend, ein Freistellungsanspruch sei die Konsequenz der Anpassung eines mehrgliedrigen („polygonalen”) öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Schuldverhältnisses mit einer wechselseitigen Gläubiger- und Schuldnerstellung zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein, dem Vergleichsschuldner und den beitragspflichtigen Arbeitgebern in „Solidargemeinschaft” an veränderte Umstände. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Es fehlt schon an dem dargestellten „polygonalen Verwaltungsrechtsverhältnis”. Es liegt lediglich ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sowie nach einem Sicherungsfall ein Leistungsverhältnis zwischen den insolvenzgeschützten Arbeitnehmern und dem Träger der Insolvenzsicherung vor. Für die Annahme einer „Solidargemeinschaft” zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und den beitragspflichtigen Arbeitgebern gibt das Betriebsrentenrecht ebenfalls nichts her. Der erkennende Senat hat lediglich anerkannt, daß die Insolvenzsicherung auf dem „Solidarprinzip” in dem Sinne aufbaut, daß der einzelne Arbeitgeber einen Anteil des Gesamtrisikos von Insolvenzfällen trägt (Urteil vom 4. Oktober 1994 – BVerwG 1 C 41.92 –, a.a.O.). Auf sich beruhen kann deshalb, ob die genannte Klausel, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Staatsverträgen als ungeschriebenen Bestandteil des Bundesverfassungsrechts anerkannt hat (BVerfGE 34, 216 ≪231≫; 42, 345 ≪358≫), darüber hinaus als verfassungsrechtliches Prinzip angesehen werden könnte. Daß im übrigen eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse nicht vorliegt, ist bereits in anderem Zusammenhang dargestellt worden.

f) Da der Träger der Insolvenzsicherung seine Leistungen in Höhe der Ausfallguote nach alledem in Erfüllung einer ihn nach § 7 BetrAVG treffenden Rechtspflicht erbringt, scheidet ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ebenso aus wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnte Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag.

g) Auch die konzernrechtliche Einbindung der Klägerin begründet den erhobenen Anspruch nicht. Allerdings hat § 303 AktG für den Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG Bedeutung erlangt (BAGE 61, 273 ≪282≫; BAG, Urteil vom 16. März 1993 – 3 AZR 299/92 – ZIP 1993, 1330 ≪1333≫). Die Wirtschaftskraft des übernehmenden Unternehmens im Falle einer Konzernbindung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur dann von Bedeutung sein, wenn die schlechte Lage des Tochterunternehmens auf Umständen beruht, die auf die Leitungsmacht der Konzernmutter zurückgeführt werden können. Diese Voraussetzung kann im Falle der Übernahme nach gerichtlichem Vergleich nicht vorliegen. Auf spätere Veränderungen kommt es insoweit nicht an. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich auf die „zeitlich unbegrenzte Übernahmepflicht des PSV” hingewiesen (Urteil vom 16. März 1993, a.a.O.). Anspruchsbegründende Folgerungen für den Sicherungsfall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens scheiden schon deshalb aus.

2. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist überdies nicht befugt, über den hier geltend gemachten Anspruch einen Beitragsbescheid zu erlassen. Dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung läßt sich nicht entnehmen, daß der Träger der Insolvenzsicherung befugt ist, über Zahlungsansprüche, die nicht Beitragsforderungen nach § 10 BetrAVG sind oder mit solchen Forderungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, einen „Beitragsbescheid” zu erlassen. Es kann offenbleiben, ob die öffentliche Verwaltung auch für die Form des Handelns durch Verwaltungsakt einer spezifischen Ermächtigung bedarf. Darauf kommt es hier nicht an. Denn stets ist für den Erlaß eines Verwaltungsaktes durch einen beliehenen Unternehmer erforderlich, daß er im Rahmen der Beleihung mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen handelt. Daran fehlt es hier. Träger der Insolvenzsicherung ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Mittel, die er benötigt, werden durch öffentlich-rechtliche Beiträge beschafft (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Er erläßt als beliehener Unternehmer darüber Beitragsbescheide (vgl. § 10 Abs. 4 BetrAVG). Der erkennende Senat hat aus der öffentlich-rechtlichen Einbindung der Beitragserhebung Folgerungen gezogen, die die Verjährung von Beitragsforderungen (Urteil vom 4. Oktober 1994 – BVerwG 1 C 41.92 – a.a.O.) und den Erlaß von Bescheiden über die Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG (Urteil vom 22. November 1994 – BVerwG 1 C 22.92 – ZIP 1995, 403) betreffen. Dabei hat er auf den engen Zusammenhang der Erfüllung der Mitteilungspflichten mit der Beitragserhebung des Pensions-Sicherungs-Vereins abgestellt. Dem Gesetz läßt sich aber nicht entnehmen, daß der Beklagte über den Bereich der Beitragserhebung hinaus mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehen ist, namentlich nicht, daß er Bescheide der hier in Rede stehenden Art erlassen darf. Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Februar 1986 – 1 BvR 859, 937/81 – NJW 1987, 2501 ≪2502≫). Der hier erhobene Anspruch ist kein Beitragsanspruch nach § 10 Abs. 2 BetrAVG. Das folgt schon daraus, daß er nicht aus den Berechnungsfaktoren der genannten Bestimmung abgeleitet wird, sondern Versorgungsleistungen ausgleichen oder ersetzen soll. Allein dieser Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung rechtfertigt es nicht, die erstrebten Leistungen als „besondere Beiträge” anzusehen. Die hier erhobene Forderung ist schon angesichts ihrer Größenordnung nicht zur Deckung laufender Aufwendungen gedacht, sondern erforderte, wenn sie bestünde, möglicherweise eine Rückabwicklung einer Vielzahl von Beitragsverhältnissen über einen längeren Zeitraum. Sie ist nicht mit einem Beitrag nach § 10 Abs. 2 BetrAVG vergleichbar, und nichts spricht dafür, daß das Gesetz zur Durchsetzung solcher Ansprüche den Erlaß eines Verwaltungsaktes gestatten wollte. Derartiges kann entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht dem Urteil vom 22. November 1994 (a.a.O.) entnommen werden.

3. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie sie der Beklagte anregt, scheidet aus. Die einschlägigen Normen sind, wie dargelegt, nicht verfassungswidrig.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Meyer, Kemper, Mallmann, Hahn, Groepper

 

Fundstellen

Haufe-Index 1211522

NJW 1996, 945

BVerwGE, 280

ZIP 1995, 1527

DVBl. 1996, 156

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