Rz. 77

Für die Familienheimfahrten gelten bezüglich der anzuerkennenden Reisekosten die gleichen Grundsätze wie unter Rz. 21 bis 68 aufgeführt. Das gilt sowohl für die Übernahme der Kosten eines geeigneten Transportmittels bzw. für die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug als auch für das Verpflegungs- und Übernachtungsgeld, für den Gepäcktransport und für die Kosten einer für die Zurücklegung des Weges notwendigen Begleitperson.

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