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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 73 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem textlich unverändert.

Die Vorschrift entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 53. Mit der Neugliederung von Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wurden Änderungen vorgenommen, die aus redaktionellen und systematischen Gründen erforderlich waren, jedoch zu keinen materiellen Folgewirkungen führten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 259).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 73 dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Fahr- und Reisekosten. Die Vorschrift regelt für alle Rehabilitationsträger die Übernahme der Beförderungskosten, die im Zusammenhang mit

  • einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
  • einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

entstehen. Aus diesem Grund verweisen die meisten Fahr-/Reisekostenvorschriften der einzelnen Rehabilitationsträger auf § 73 SGB IX, z. B.

 
Arbeitsförderung § 127 SGB III verweist auf § 73 SGB IX
Krankenversicherung § 60 Abs. 5 SGB V verweist auf § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX (nicht auf Abs. 4)
Rentenversicherung § 28 SGB VI verweist auf § 73 SGB IX
Unfallversicherung § 43 SGB VII verweist auf § 73 SGB IX
Soziale Entschädigung

med. Reha:

§ 53 SGB XIV

LTA-Leistungen:

§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV

Fahr- und Reisekosten werden ausschließlich in § 53 SGB XIV geregelt; inhaltlich lehnt sich die Vorschrift nah an § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX an.

verweist auf § 73 SGB IX
Eingliederungshilfe

med. Reha:

§ 109 i. V. m. § 64 und 73 SGB IX

andere Leistungsarten

Anwendung des § 109 i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, aufgrund § 109 Abs. 2 gilt aber bei "Reisekosten zur medizinischen Rehabilitation" das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Aufgrund § 60 Abs. 5...

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