Rz. 21

Zu den anzuerkennenden Reisekosten gehören in erster Linie die erforderlichen Fahr- (Rz. 25 bis 44), Verpflegungs- (Rz. 47 ff.) und Übernachtungskosten (Rz. 53 ff.) sowie die Kosten des Gepäcktransports (Rz. 56 ff.)

  • für den Rehabilitanden,
  • für eine wegen dessen Behinderung erforderliche Begleitperson (Rz. 63 ff.) sowie
  • für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist (Rz. 46).
 

Rz. 22

Nach § 73 Abs. 1 übernimmt der Rehabilitationsträger

  • Fahrkosten (= Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln),
  • Transportkosten (= Fahrten mit Taxi/Mietwagen und Krankentransportwagen)

oder zahlt

  • eine Wegstreckenentschädigung (= bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs).

Reisekosten können ausschließlich im Rahmen der Regelungen des § 73 übernommen werden. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht erstattet.

Sieht § 73 eine Kostenübernahme vor, können zwecks weiterer Orientierung hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) herangezogen werden, denn sie stellen eine Präzisierung der möglichen Leistungen dar und dienen einer nachvollziehbaren, kostendeckenden und verwaltungsfreundlichen Pauschalierung (vgl. LSG München, Beschluss v. 24.2.2016, L 11 AS 698/15; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.2.2020, B 8 SO 18/18 R).

Bezüglich des Begriffs der "Notwendigkeit von Reisekosten" wird auf die Ausführungen unter Rz. 7 ff. verwiesen.

 

Rz. 23

Ausgangspunkt für den Beginn und das Ende der Fahrt ist i. d. R. der Ort, an dem der Leistungsberechtigte seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist üblicherweise der Ort, an dem er seine Wohnung hat (eigener oder elterlicher Hausstand).

Als Ausgangspunkt für eine Fahrt kann allerdings anstelle des Wohnortes der Ort gelten, an dem der Rehabilitand wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen behandelt wurde (z. B. Verlegung vom Krankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Anschlussrehabilitation). 

Ist z. B. nach einer Rehabilitationsleistung die Verlegung in ein Pflegeheim notwendig (z. B. nach neurologischen Ereignissen), weil sonst die weitere Pflege am Wohn-/Aufenthaltsort nicht sichergestellt werden kann, ist der Transport zum Pflegeheim ebenfalls zu übernehmen, es sei denn, dass dieser Ort verhältnismäßig weit vom Wohnort des Versicherten entfernt liegt und deshalb eine wesentlich weitere Strecke zurückgelegt werden muss (vgl. BSG, Urteil v. 25.6.1975, 5 RKn 50/74).

Tritt der Rehabilitand den Weg zur Teilhabeleistung von einer auswärtigen Unterkunft (z. B. Unterkunft in einem Berufsförderungswerk oder Wohnung der Freundin) aus an, die geringere Reisekosten als vom Wohnort aus verursacht, sind auch nur diese geringeren Kosten zu berücksichtigen.

Bezüglich der regelmäßigen Pendelfahrten von Rehabilitanden, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wird auf Rz. 83 verwiesen.

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