Rz. 68

In der Praxis entstehen dem Rehabilitanden zusätzliche Reisekosten, wenn der Rehabilitationsträger bzw. ein Leistungserbringer den Rehabilitanden bittet, zur Abklärung oder Unterstützung des weiteren Teilhabeprozesses eine bestimmte Stelle aufzusuchen. Gemeint sind z. B. die Fallgestaltungen, in denen der Rehabilitand

  • auf Weisung des Berufsförderungswerks zwecks Probe- bzw. Testbeschäftigung eine bestimmte (Arbeits-)Stelle aufsucht (z. B. "Job-Train" in den Berufsförderungswerken) oder
  • im Rahmen einer Adaptionsphase (Abhängigkeitserkrankung) an einem Betriebspraktikum eines mit der Adaptionseinrichtung kooperierenden Unternehmens teilnimmt oder
  • von der Rehabilitationseinrichtung während der Teilhabeleistung zu einer ärztlichen Begutachtung oder Rehabilitationsberatung aufgefordert wird.

In diesen Fällen sind vom aktuell leistenden Rehabilitationsträger Reisekosten nach § 73 entsprechend der unter Rz. 21 ff. aufgeführten Grundsätze zu zahlen.

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