Rz. 67
Die Rehabilitationsträger fordern ggf. Rehabilitanden
- zur Klärung der Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähigkeit,
- zur Auswahl entsprechender Teilhabeleistungen oder
- zur Abklärung des Leistungsanspruchs
auf, sich bei einer bestimmten Stelle vorzustellen. Im Zusammenhang hiermit können dem angehenden Rehabilitanden Fahr- und Reisekosten entstehen. Diese dem Verwaltungsverfahren zuzurechnenden Kosten sind vom Rehabilitationsträger nicht nach § 73 SGB IX, sondern nach § 65a SGB I zu erstatten.
Eine Ausnahme bilden die Reisekosten
- zur Abklärung der beruflichen Eignung sowie
- zur Arbeitserprobung.
Diese Maßnahmen zählen bereits zum eigentlichen Spektrum der Teilhabeleistungen. Die hierdurch entstehenden Reisekosten werden vom Rehabilitationsträger gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 im Rahmen des § 73 übernommen.
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