Rz. 2

Grundsätzlich ist Übergangsgeld nur für den Zeitraum zu zahlen, in dem der Rehabilitand aktiv an der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung teilnimmt. Ergänzend regelt § 71 die Zahlung von Übergangsgeld und von weiteren Entgeltersatzleistungen für Zeiträume, in denen die Teilhabeleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen werden (Abs. 3) sowie für Übergangszeiträume vor oder hinter der jeweiligen "Teilhabe-Maßnahme" – also wenn erforderliche einzelne Teilhabe-Leistungsabschnitte aus Gründen, die nicht vom Leistungsempfänger zu vertreten sind, nicht unmittelbar aufeinanderfolgen können. Zu nennen ist hier

  • die Fortzahlung von Übergangsgeld oder anderer Entgeltersatzleistungen zwischen den einzelnen Maßnahmen, wenn nach erfolgreichem Abschluss

    • von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
    • einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – erforderlich werden (Abs. 1, vgl. auch Rz. 4 ff.),

  • die Fortzahlung von Übergangsgeld bzw. Unterhaltsbeihilfe, wenn der Rehabilitand aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit) an der weiteren Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehindert ist (Abs. 3, vgl. Rz. 13 ff.),
  • die Weiterzahlung von Übergangsgeld bzw. Unterhaltsbeihilfe, wenn der Rehabilitand nach Beendigung einer erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist (Abs. 4, vgl. Rz. 18 ff.),
  • im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung die Fortzahlung von Übergangsgeld für die Zeit bis zur Beendigung der Wiedereingliederung (Abs. 5, vgl. Rz. 29 ff.).

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