Rz. 13

Übergangsgeld (§ 65 Abs. 2) und Unterhaltsbeihilfe (§ 65 Abs. 5) werden grundsätzlich nur für die Zeit der aktiven Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nach § 71 Abs. 3 ist dem Rehabilitanden allerdings das Übergangsgeld bzw. die Unterhaltsbeihilfe für längstens 42 Tage fortzuzahlen, wenn er seine Teilnahme allein aus gesundheitlichen Gründen unterbricht und nach der Unterbrechung voraussichtlich seine aktive Teilnahme wieder aufnimmt. Letzteres setzt voraus, dass bei vorausschauender Betrachtung die gesundheitlichen Gründe, die zunächst die weitere Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verhindern, in einem überschaubaren Zeitraum wieder wegfallen und der Versicherte nach Gesundung die Leistung so erfolgreich fortsetzen kann, dass das Teilhabeziel (z. B. erfolgreiche Ablegung der notwendigen Abschlussprüfung) erreicht wird. Ob noch eine spätere erfolgreiche Teilnahme und damit das Erreichen des Teilhabeziels möglich ist, entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger im Rahmen seines Ermessens (vgl. Rechtsprechung zu § 17 RehaAnglG, hier: BSG, Urteil v. 28.10.1982, 8 RK 35/81). Bezüglich des Verwaltungsverfahrens vgl. Rz. 15.

Bleibt der Rehabilitand der Maßnahme wegen familiärer Notsituationen oder aus sonstigen unklaren Gründen fern, wirkt § 71 Abs. 3 nicht. Besonderheiten gelten allerdings wegen der Abwesenheit aufgrund der Erkrankung eines Kindes (vgl. Rz. 16).

Das während der Unterbrechung zustehende Übergangsgeld ist gleich hoch wie das während der aktiven Teilnahme zu leistende Übergangsgeld. Gleiches gilt für die Unterhaltsbeihilfe. Hinsichtlich der Zahlungsweise wird auf Rz. 44 verwiesen.

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