Rz. 14

Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Regelentgelts gelten bezüglich der Bestimmung des Bemessungszeitraums folgende Besonderheiten:

  • Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis stellt ein neues Beschäftigungsverhältnis dar. Dieses ist für die Bestimmung des Bemessungszeitraumes von Bedeutung. Bei noch nicht mindestens 4-wöchigen Bemessungszeiträumen: vgl. Komm. zu Rz. 11.
  • Haben Versicherte unmittelbar vor dem Bezug von Übergangsgeld Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld (z. B. aufgrund einer anderen Teilhabeleistung) oder Versorgungskrankengeld bezogen, gilt als Entgeltabrechnungszeitraum gemäß § 69 der Zeitraum, der der Berechnung dieser anderen Entgeltersatzleistung zugrunde liegt. Näheres hierzu ergibt sich aus der Kommentierung zu § 69.
  • Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses (z. B. Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit, Arbeitsplatzumbesetzung, Wechsel vom Arbeiter- in ein Angestelltenverhältnis, Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit erfolgt oder wirksam geworden sind. Das bedeutet:

    • Maßgebend sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Teilhabeleistung. Unbedeutend ist, ob der Bemessungszeitraum von der Änderung betroffen ist; ggf. muss das Arbeitsentgelt wegen der neuen Verhältnisse geschätzt werden (vergleichbar beschäftigter Arbeitnehmer). Die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeld, nach der die wesentliche Änderung des Arbeitsverhältnisses den maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum tangieren muss (vgl. Urteil v. 25.6.1991, 1/3 RK 6/90), findet nach überwiegender Auffassung beim Übergangsgeld keine Anwendung.
    • Für die Höhe des maßgebenden Regelentgelts bleibt das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt unverändert, wenn z. B. der Rehabilitand in diesem Entgeltabrechnungszeitraum nur Ausbildungsvergütung bezogen hat und während der Rehabilitations-/Teilhabeleistung vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis (z. B. als Geselle, Gehilfe o. Ä.) übertritt.
  • Der Grundsatz der Zugrundelegung des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes wird durch eine tarifliche Arbeitszeitflexibilisierung, die sich abwechselnd in Arbeits- und Freistellungsphasen gliedert, nicht berührt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine "nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung" vgl. BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 1/08 R.
  • Beginnt die Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit während oder unmittelbar nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezuges bzw. unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit, ist das Regelentgelt aus dem tatsächlich letztmalig abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln (= i. d. R. der Monat, in dem die Mutterschaftsgeldzahlung begann). Ob in diesem Monat für 4 Wochen Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist unbedeutend; entscheidend ist nur, dass der betriebsübliche Entgeltabrechnungszeitraum 4 Wochen umfasst.
 
Praxis-Beispiel

Letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor der Geburt ist der Kalendermonat März 2021 (Arbeitsentgelt vom 1. bis 15.3.2021). Mutterschaftsgeld wurde vom 16.3.2021 bis 23.7.2021 bezogen. Die Elternzeit dauerte vom 24.7.2021 bis 31.1.2022. Eine Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgte am 1.2.2022. Die Leistung zur medizinischen Rehabilitation begann am 14.2.2022. Ab diesem Tag wurde auch Übergangsgeld gezahlt.

Rechtsfolge:

Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraums März 2021 (Bemessungszeitraum) zu berechnen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass in dem Monat März 2021 nur für einen Teilmonat Arbeitsentgelt erzielt wurde (der betriebsübliche Entgeltabrechnungszeitraum umfasst ja mindestens 4 Wochen; vgl. hierzu Rz. 11).

Anmerkung: Die Höhe des Übergangsgeldes ist gemäß § 69 zum 1.4.2022 (1 Jahr nach Beendigung des Bemessungszeitraums) anzupassen, wenn die Rehabilitationsleistung und damit der Anspruch auf Übergangsgeld am 1.4.2022 noch andauert.

  • Wurde in dem Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld (auch Transfer- oder Saison-Kurzarbeitergeld) bezogen, gilt § 67 Abs. 3 (vgl. Rz. 43 ff.).
  • Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Regelentgelt grundsätzlich aus jeder Beschäftigung gesondert zu berechnen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Teilhabeleistung mehrere berücksichtigungsfähige Beschäftigungen ausgeübt werden (BSG, Urteil v. 14.11.1974, 8 RU 216/73). Das bedeutet, dass unterschiedliche Bemessungszeiträume herangezogen werden müssen, wenn z. B. beide Arbeitgeber zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Entgeltabrechnung vornehmen (hinsichtlich des Begriffs des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum: vgl. Rz. 7 ff., im Übrigen vgl. Rz. 30).
  • Berufsfindung und Arbeitserprobung gelten als eigenständige Teilhabeleistungen. Hat der Arbeitnehmer nach Beendigung der letzten Teilhabeleistung zwischendurch gearbeitet und ist aufgrund dessen ein eigenständiger Entgeltabrechnungszeitraum entstanden, ist das Übergangsgeld aus dem letzten abgerechneten Entgeltabre...

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