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Wird ein Hilfsmittel nur für einen kurzen Zeitraum benötigt oder sind die Kosten für ein Hilfsmittel besonders hoch, kann der Rehabilitationsträger das Hilfsmittel leihweise überlassen; es geht dann nicht in den Besitz des kranken bzw. behinderten Menschen über.

Diese leihweise Überlassung hat sich in der Praxis u. a. bei Rollstühlen und anderen teuren Hilfsmitteln bewährt. Die Rehabilitationsträger zahlen meist an das Sanitätshaus eine Bereitstellungspauschale, damit dieses die Hilfsmittel immer im neuwertigen Zustand an den behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen ausliefert.

Ob ein Hilfsmittel leihweise überlassen wird, liegt allein im Ermessen (§ 39 SGB I) des Rehabilitationsträgers. Lehnen Hilfsmittelempfänger die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab und beharren auf einem Neukauf, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2).

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