0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 69 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem unverändert.

Die Vorgängervorschrift war § 49, die den identischen Text wie der ab 1.1.2018 geltende § 69 hat. Diese Vorgängervorschrift trat durch Art. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 SGB IX (BGBl. I 2001 S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft und zum 31.12.2017 außer Kraft. Sie löste die bis zu diesem Zeitpunkt in vielen Einzelgesetzen aufgeführten rehabilitationsträgerspezifischen Kontinuitätsregelungen bei den Entgeltersatzleistungen ab (§ 16 RehaAnglG, § 166 SGB III, § 23 SGB VI, § 51 Abs. 5 i. V. m. § 47 Abs. 4 SGB VII und § 26a Abs. 3 BVG – jeweils in den bis zum 30.6.2001 geltenden Fassungen). Der Text des damaligen § 49 hatte während des Wirkungszeitraumes keine Änderung erfahren.

Aufgrund der Einführung des SGB XIV wird bei § 69 ab dem 1.1.2024 das Wort "Versorgungskrankengeld" durch den Begriff "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei einer Kette von Arbeitsunfähigkeiten und/oder unterschiedlicher Teilhabeleistungen (auch: medizinische Rehabilitationsleistungen) wird für die Berechnung von

  • Übergangsgeld,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. § 47 SGB XIV; BGBl. 2019 Teil I, S. 2652) oder
  • Krankengeld

grundsätzlich jeweils der Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) zugrunde gelegt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der jeweiligen Teilhabeleistung vom Arbeitgeber abgerechnet wurde.

Beginnt z. B. im April 2021 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zulasten der Rentenversicherung während einer ab März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wäre das von der Krankenkasse (während der Arbeitsunfähigkeit) zu zahlende Krankengeld z. B. aus dem Arbeitsentgelt des Kalendermonats Februar und das vom Rentenversicherungsträger für die Zeit der medizinischen Rehabilitationsleistung zu zahlende Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt des Kalendermonats März zu berechnen. Für beide Leistungen würden also unterschiedliche Entgeltabrechnungszeiträume mit ggf. unterschiedlichen Arbeitsentgelten zugrunde gelegt. § 69 verhindert, dass bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge der oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen unterschiedliche Bemessungszeiträume (= Entgeltabrechnungszeiträume) heranzuziehen sind. Die Vorschrift erleichtert damit die Arbeit der Rehabilitationsträger und entspricht dem Grundsatz einer gleichbleibenden Kontinuität der unterschiedlichen Entgeltersatzleistungen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.9.2011, L 3 U 296/08).

§ 69 befasst sich nur mit der Kontinuität der Bemessungszeiträume, nicht mit der Kontinuität der Höhe der unterschiedlichen Entgeltersatzleistungen. Die

  • Entgelteigenschaft (z. B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge in der Unfallversicherung – § 1 Abs. 2 SvEV),
  • die je nach Rehabilitationsträger unterschiedlichen Höchstregelentgelte und
  • die Berechnungsvorgaben (Berechnungsschritte) der jeweiligen Entgeltersatzleistung 

richten sich somit immer nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht.

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsfall

 

Rz. 3

Nach dem Urteil des BSG v. 31.10.2012 (B 13 R 10/12 R) betrifft § 69 einen Sonderfall der Berechnung der unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen. Danach wird – falls keine rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften greifen und keine offenbare Unrichtigkeit bei der Berechnung der Vor-Entgeltersatzleistung vorliegt oder zu vermuten ist – auf eine erneute Ermittlung und Feststellung der "Bemessungsgrundlage" verzichtet.

Nach dem Urteil wird der Betroffene davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung wegen eingeschränkter Gesundheit ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. Zugleich trägt § 69 zur Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern bei. Denn es bedarf im Regelfall nur noch einer Anfrage und einer Auskunft des jetzt für die aktuelle Entgeltersatzleistung zuständigen Trägers über den für die Vor-Entgeltersatzleistung zugrunde gelegten Bemessungszeitraum und das darin erzielte Arbeitsentgelt. Dem nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger bleibt erspart, das relevante Arbeitsentgelt durch neue Arbeitgeberauskünfte neu zu bestimmen.

Ähnlich begründet das BSG seine Auffassung in einem anderen Rechtsstreit – und zwar mit Urteil v. 13.11.2012 (B 2 U 26/11 R).

Letztendlich bewirkt die Kontinuitätsregelung lediglich, dass z. B. für die Berechnung des Übergangsgeldes der gleiche zeitliche Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum), der für die unmittelbar vorhergehende Sozialleistung (z. B. Krankengeld) maßgebend war, zugrunde gelegt wird. Wegen der meist identischen Entgelteigenschaft ist das Regelentgelt der neuen und vorherigen Sozialleistung deshalb in der Mehrzahl der Fälle gleich hoch – und zwar mit der Folge, dass der neue Träger das vom...

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