Rz. 11

§ 67 Abs. 1 Satz 1 fordert, dass der Bemessungszeitraum mindestens 4 Wochen umfassen soll. Rechnet der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt betriebsüblich in kürzeren Abständen als 4 Wochen bzw. einem Monat ab, sind so viele Entgeltabrechnungszeiträume zu addieren, bis sich ein zusammenhängender Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen ergibt.

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