Rz. 11

Die Zielsetzungen des § 33 SGB V und des § 47 SGB IX sind im Prinzip identisch. Deshalb haben nicht nur wegen § 7 Abs. 1 SGB IX die Regelungen zum Recht der Hilfsmittel i. S. der Krankenversicherung auch unmittelbare Auswirkungen auf das Recht des § 47 SGB IX.

Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind (§ 139 Abs. 1 SGB V). Das gilt auch, wenn das Hilfsmittel wegen einer Behinderung benötigt wird (vgl. Rz. 7).

Das Hilfsmittelverzeichnis ist als reine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis zu verstehen. Es dient in erster Linie nur als unverbindliche Auslegungshilfe (BSG, Urteile v. 29.4.2010, B 3 KR 5/09 R; v. 25.6.2009, B 3 KR 4/08 R; v. 3.8.2006, B 3 KR 25/05 R; v. 15.11.2007, B 3 A 1/07 R, sowie v. 10.4.2008, B 3 KR 8/07 R), entfaltet allerdings eine den Markt steuernde Wirkung – d. h. eine Ein- und Ausschlusswirkung für bestimmte Hilfsmittel. Es verkörpert aber auf keinen Fall eine abschließende, die Leistungspflicht einer "Positivliste" beschränkende Regelung und hat außerdem nicht den Charakter einer abschließenden Liste mit einer den Leistungsanspruch unmittelbar begrenzenden Wirkung.

Das Hilfsmittelverzeichnis wird unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften vom GKV-Spitzenverband erstellt und fortlaufend aktualisiert. Es beinhaltet alle Hilfsmittel (technische Hilfen), die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres medizinischen Nutzens i. S. d. Krankenversicherung verordnungsfähig sind – einschließlich ihrer Qualitätsstandards, Beschreibungen und Indikationen.

 

Rz. 12

In dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (Fundstelle: Rz. 34) werden folgende (Produkt-)Gruppen von Hilfsmitteln gelistet:

 
01 Absauggeräte,
02 Adaptionshilfen,
03 Applikationshilfen,
04 Badehilfen,
05 Bandagen,
06 Bestrahlungsgeräte,
07 Blindenhilfsmittel,
08 Einlagen,
09 Elektrostimulationsgeräte,
10 Gehhilfen,
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus,
12 Hilfsmittel bei Tracheostoma,
13 Hörhilfen,
14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte,
15 Inkontinenzhilfen,
16 Kommunikationshilfen,
17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie,
18 Krankenfahrzeuge,
19 Krankenpflegeartikel,
20 Lagerungshilfen,
21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen,
22 Mobilitätshilfen,
23 Orthesen/Schienen,
24 Prothesen,
25 Sehhilfen,
26 Sitzhilfen,
27 Sprechhilfen,
28 Stehhilfen,
29 Stomaartikel,
31 Schuhe,
32 Therapeutische Bewegungsgeräte,
33 Toilettenhilfen,
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege i. S. d. § 40 SGB XI (vgl. auch Rz. 13),
51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/-hygiene i. S. d. § 40 SGB XI (vgl. auch Rz. 13),
52 Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität i. S. d. § 40 SGB XI (vgl. auch Rz. 13),
53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden i. S. d. § 40 SGB XI (vgl. auch Rz. 13),
54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel i. S. d. § 40 SGB XI (vgl. auch Rz. 13),
98 Sonstige Pflegehilfsmittel i. S. d. § 40 SGB XI (vgl. auch Rz. 13),
99 Verschiedenes.

Jedes einzelne Hilfsmittel hat eine eindeutige 10-stellige Identifikationsnummer. Diese Nummer setzt sich aus "Produktgruppe" (2), "Anwendungsort" (2), "Untergruppe" (2), "Anwendungsart" (1) und "Produkt" (3) zusammen. Die einzelnen Gruppen werden durch Punkte getrennt. Zum Beispiel entspricht die Hilfsmittelpositionsnummer "18.46.05.0.001" dem "Elektrorollstuhl Compact 920".

Dem Hilfsmittelverzeichnis ist unter den Produktgruppen 50 bis 54 ein Verzeichnis der Pflegehilfsmittel (vgl. Rz. 13) angefügt. Es handelt sich bei diesen Produktgruppen nicht um Hilfsmittel zulasten der Krankenkasse (also keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), sondern zulasten der Pflegekasse.

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