Rz. 39

Werden im Laufe eines Kalendermonats die Voraussetzungen zur Zahlung des erhöhten Übergangsgelds erstmals erfüllt oder fallen die Voraussetzungen im Laufe eines Kalendermonats weg, ist das Übergangsgeld taggenau umzustellen. Die Regelung für Kinder, die eine Änderung der Höhe des Übergangsgelds bereits zu Beginn des Kalendermonats bzw. beim Ausscheiden aus dem zu berücksichtigenden Personenkreis erst mit dem Beginn des Folgemonats bestimmt (§ 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG), ist hier wegen des fehlenden Hinweises auf die Regelungen des Einkommensteuerrechts (vgl. Rz. 21 ff.) nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Der Rehabilitand erhält aufgrund einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld für die Zeit vom 2.6. bis zum 15.9. Der pflegebedürftige Ehegatte des Rehabilitanden stirbt während des Bezuges von Übergangsgeld am 16.7. Die Voraussetzungen für das erhöhte Übergangsgeld i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 liegen ab 17.7. nicht mehr vor.

Lösung:

Übergangsgeld ist bis 16.7. i. H. v. 75 % und ab 17.7. nur noch i. H. v. 68 % der Bemessungsgrundlage zu zahlen. Für den Monat Juli erhält der Rehabilitand 16 Tage das erhöhte und 14 Tage das niedrigere Übergangsgeld. Übergangsgeld für den 31.7. wird wegen § 65 Abs. 7 (= 30-Tage-Regelung) nicht gezahlt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge