Rz. 27

Das Übergangsgeld, das während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Renten- oder Unfallversicherung oder zulasten der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 – abhängig von den Familienverhältnissen – entweder 75 % oder 68 % der Bemessungsgrundlage. Bei einem Übergangsgeld zulasten der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Übergangsgeld der Sozialen Entschädigung; vgl. Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652) beträgt es während der Teilnahme sogar 80 % bzw. 70 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der tägliche Betrag, der sich nach Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 oder § 68 ergibt.

Für die Zeit nach Beendigung der Maßnahme mindert sich die Höhe des Übergangsgeldes - und zwar nicht nur beim Anschluss-Übergangsgeld der Renten- oder Unfallversicherung bzw. Bundesagentur für Arbeit, sondern auch beim Anschluss-Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge/Sozialen Entschädigung (§ 71 Abs. 4 Satz 2, § 64 SGB XIV). Es beträgt einheitlich für alle Rehabilitanden nur noch

  • 67 % der Bemessungsgrundlage bei Rehabilitanden,

    • bei denen ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3, 4 oder 5 EStG (vgl. Komm. zu § 66) zu berücksichtigen ist oder
    • bei denen ein Stiefkind i. S. d. § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I in den Haushalt aufgenommen wurde oder
    • die pflegebedürftig sind und vom in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten umfangreich gepflegt werden, sodass dieser deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt (vgl. Komm. zu § 66), oder
    • deren in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte pflegebedürftig ist und keine Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen kann (vgl. Komm. zu § 66).
  • 60 % der Bemessungsgrundlage bei den übrigen Rehabilitanden.
 
Praxis-Beispiel

Zuletzt erzieltes Monatsgehalt: 3.000,00 EUR brutto bzw. 2.100,00 EUR netto. Der Versicherte hat ein zu berücksichtigendes Kind und erhält Anschluss-Übergangsgeld nach § 20 SGB VI i. V. m. § 71 Abs. 4 SGB IX.

Lösung:

Berechnungsgrundlage (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 67)

 
Berechnung des Regelentgelts: 3.000,00 EUR : 30 = 100,00 EUR
80 % des Regelentgelts = 80,00 EUR
Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR : 30 = 70,00 EUR
Berechnungsgrundlage = 70,00 EUR

Berechnung des Übergangsgeldes, das während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird (§ 66 Abs. 1)

 
Berechnung 75 % von 70,00 EUR = 52,50 EUR
Höhe des täglichen Übergangsgeldes 52,50 EUR

Berechnung des Anschluss-Übergangsgelds (§ 71 Abs. 4)

 
Berechnung: 67 % von 70,00 EUR = 46,90 EUR
Höhe des täglichen Anschluss-Übergangsgelds = 46,90 EUR

Das Anschluss-Übergangsgeld ist wie das "normale" Übergangsgeld für jeden Tag zu zahlen. Ein voller Kalendermonat wird dabei ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage mit 30 Tagen angesetzt. Beginnt das Anschluss-Übergangsgeld im Laufe eines Kalendermonats und umfasst das Anschluss-Übergangsgeld zusammen mit dem "normalen" Übergangsgeld alle Tage eines Kalendermonats, ist das Anschluss-Übergangsgeld im Kalendermonat noch für so viele Tage zu zahlen, wie an 30 Tage fehlen (vgl. auch Rz. 44).

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