Rz. 27
Das Übergangsgeld, das während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Renten- oder Unfallversicherung oder zulasten der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 – abhängig von den Familienverhältnissen – entweder 75 % oder 68 % der Bemessungsgrundlage. Bei einem Übergangsgeld zulasten der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Übergangsgeld der Sozialen Entschädigung; vgl. Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652) beträgt es während der Teilnahme sogar 80 % bzw. 70 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der tägliche Betrag, der sich nach Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 oder § 68 ergibt.
Für die Zeit nach Beendigung der Maßnahme mindert sich die Höhe des Übergangsgeldes - und zwar nicht nur beim Anschluss-Übergangsgeld der Renten- oder Unfallversicherung bzw. Bundesagentur für Arbeit, sondern auch beim Anschluss-Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge/Sozialen Entschädigung (§ 71 Abs. 4 Satz 2, § 64 SGB XIV). Es beträgt einheitlich für alle Rehabilitanden nur noch
67 % der Bemessungsgrundlage bei Rehabilitanden,
- bei denen ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3, 4 oder 5 EStG (vgl. Komm. zu § 66) zu berücksichtigen ist oder
- bei denen ein Stiefkind i. S. d. § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I in den Haushalt aufgenommen wurde oder
- die pflegebedürftig sind und vom in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten umfangreich gepflegt werden, sodass dieser deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt (vgl. Komm. zu § 66), oder
- deren in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte pflegebedürftig ist und keine Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen kann (vgl. Komm. zu § 66).
- 60 % der Bemessungsgrundlage bei den übrigen Rehabilitanden.
Zuletzt erzieltes Monatsgehalt: 3.000,00 EUR brutto bzw. 2.100,00 EUR netto. Der Versicherte hat ein zu berücksichtigendes Kind und erhält Anschluss-Übergangsgeld nach § 20 SGB VI i. V. m. § 71 Abs. 4 SGB IX.
Lösung:
Berechnungsgrundlage (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 67)
Berechnung des Regelentgelts: | 3.000,00 EUR : 30 = 100,00 EUR |
80 % des Regelentgelts | = 80,00 EUR |
Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt | 2.100,00 EUR : 30 = 70,00 EUR |
Berechnungsgrundlage | = 70,00 EUR |
Berechnung des Übergangsgeldes, das während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird (§ 66 Abs. 1)
Berechnung | 75 % von 70,00 EUR = 52,50 EUR |
Höhe des täglichen Übergangsgeldes | 52,50 EUR |
Berechnung des Anschluss-Übergangsgelds (§ 71 Abs. 4)
Berechnung: | 67 % von 70,00 EUR = 46,90 EUR |
Höhe des täglichen Anschluss-Übergangsgelds | = 46,90 EUR |
Das Anschluss-Übergangsgeld ist wie das "normale" Übergangsgeld für jeden Tag zu zahlen. Ein voller Kalendermonat wird dabei ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage mit 30 Tagen angesetzt. Beginnt das Anschluss-Übergangsgeld im Laufe eines Kalendermonats und umfasst das Anschluss-Übergangsgeld zusammen mit dem "normalen" Übergangsgeld alle Tage eines Kalendermonats, ist das Anschluss-Übergangsgeld im Kalendermonat noch für so viele Tage zu zahlen, wie an 30 Tage fehlen (vgl. auch Rz. 44).
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