Rz. 2

§ 122 ist die Grundsatznorm für das Ausbildungsgeld und regelt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der besonderen Leistungen (§§ 117 ff.). Das Ausbildungsgeld wird von der zuständigen Agentur für Arbeit an Auszubildende (vgl. Komm. zu § 14) mit Behinderung (vgl. Komm. zu § 19) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt. Das Ausbildungsgeld erhalten regelmäßig (junge) Menschen mit Behinderungen (berechtigter Personenkreis), die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

In Abs. 1 HS 1 sind die vom Ausbildungsgeld begünstigten Maßnahmen abschließend aufgezählt:

  • nach Nr. 1 für die berufliche Erstausbildung,
  • nach Nr. 1 für jegliche Berufsausbildung und damit folglich auch bei einer Förderung mit dem Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX (vgl. Komm. zu § 117),
  • ebenfalls nach Nr. 1 für berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich einer blindentechnischen oder vergleichbaren Grundausbildungen für Menschen mit Sinnesbehinderungen (z. B. Hörbehinderung),
  • entsprechend der Nr. 2 für eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützter Beschäftigung nach § 55 SGB IX
  • nach Nr. 3 für eine Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM),
  • sowie als Alternative nach der Nr. 3 an einer der WfbM vergleichbaren Maßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Mit Abs. 1 HS 2 wird als weitere Voraussetzung geregelt, dass ein Übergangsgeld nach den §§ 119 bis 121 nicht gezahlt werden darf. Diese Regelung betont die Nachrangigkeit des Ausbildungsgeldes, wie dies bereits in § 118 Satz 1 Nr. 2 ausdrücklich bei den besonderen Leistungen vom Gesetzgeber geregelt wurde.

Das Ausbildungsgeld hat eine unterhaltssichernde Funktion (vgl. Überschrift zu Teil 1, Kapitel 11 SGB IX), wird bedarfsabhängig gewährt und ist entgegen dem Übergangsgeld keine Entgeltersatzleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3; vgl. Komm. zu § 119). Durch die Entgeltersatzfunktion wird die Nachrangigkeit des Ausbildungsgeldes gegenüber dem Übergangsgeld verdeutlicht; zudem richtet sich das Übergangsgeld regelmäßig an dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt aus. Das Ausbildungsgeld wird im Rahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt und ist eine Pflichtleistung (§ 3 Abs. 2 Nr. 8), die nur während der Teilnahme an einer der in § 122 aufgezählten Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit erbracht wird. Es bedarf einer Antragstellung, die auch nachträglich erfolgen kann (vgl. § 324 Abs. 2 Satz 1). Das Ausbildungsgeld ist mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar (BT-Drs. 13/4941 zu § 104) und erfüllt eine fürsorgerische Funktion mit Taschengeldcharakter (BSG, Urteil v. 8.6.1989, 7 RAr 122/88). Diese Funktion besteht durch die Verweisung auf die Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe weiterhin fort. Denn eine grundlegende inhaltliche Überarbeitung hat das Ausbildungsgeld seit dem AFG nicht erfahren.

 

Rz. 3

§ 122 Abs. 2 verweist auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 bis 72), soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen (vgl. §§ 123 bis 126 sowie die Vorschriften über Teilnahmekosten nach den §§ 127, 128). In den nachfolgen Vorschriften wurden insbesondere die Höhe der Bedarfe für das Ausbildungsgeld (§§ 123 bis 125) sowie die Anrechnung von Einkommen (§ 126) gesondert geregelt. Die Höhe des Ausbildungsgeldes richtet sich nach der Art der besuchten Maßnahme und dem sich daraus ergebenden pauschalierten Bedarf (§§ 123 bis 125), die mit Verweis auf die Bedarfssätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sowie Kostensätze für Unterkunft und Verpflegung geregelt wurden. Die Höhe des Ausbildungsgeldes ist bundesweit einheitlich geregelt und soll den damit verbunden Aufwand pauschalisiert ausgleichen. Die Höhe richtet sich seit dem 1.8.2019 nicht mehr nach dem Alter und dem Familienstand, maßgeblich ist nur noch die Art der Unterbringung während der Maßnahme. Die Bedarfssätze variieren teilweise in der Höhe und fallen u. a. bei der WfbM geringer aus.

 

Rz. 4

Das SGB IX hat grundlegende Bedeutung für die im Dritten Kapitel, Siebten Abschnitt des SGB III geregelten Aufgaben und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Nr. 2, 3 SGB IX. Im systematischen Kontext zum SGB IX ist das Ausbildungsgeld in § 65 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX als spezifische Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit benannt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB IX). Hierzu gelten die spezifischen Vorschriften des SGB III entsprechend (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). In § 122 Abs. 1 wird in Nr. 2 auf die Regelung zur Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX sowie in Nr. 3 auf die sonstigen Leistungsanbieter Bezug genommen.

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