0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten. Sie wurde zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert den Begriff Auszubildende bzw. Auszubildender zur Verwendung im Rechtskreis des SGB III. Sie hat besondere Bedeutung für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), darüber hinaus für Förderleistungen an Arbeitgeber und Träger. Es handelt sich um eine abschließende, umfassende Bestimmung, die auch für das dem SGB III nachgeordnete Recht gilt. Die Definition ist umfassend, sie schließt dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend über die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten hinaus auch die Teilnehmer an förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung ein. Damit ist sichergestellt, dass die Teilnehmer als den Beschäftigten gleichgestellt anzusehen sind, soweit es um die Anwendung von Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts geht, obwohl sie keine Ausbildung, sondern lediglich eine darauf vorbereitende Maßnahme absolvieren. Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 war redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Rechts war damit nicht verbunden.

2 Rechtspraxis

2.1 Beschäftigung zur Berufsausbildung

 

Rz. 3

Auszubildender i. S. d. Arbeitsförderungsrechts kann zunächst nur sein, wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. § 7 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung dient. Auf die Bezeichnung als Auszubildender kommt es nicht an; Auszubildender kann z. B. der Lehrling sein. Ebenso kommt es nicht auf das Alter des Auszubildenden und – abgesehen von der Form der schulischen Ausbildung – auch nicht darauf an, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung handelt.

 

Rz. 4

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) strebt berufliche Ausbildung berufliche Handlungsfähigkeit an. Das sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Anforderungen für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die im Regelfall in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden. Minderjährige Personen dürfen in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen nicht ausgebildet werden.

 

Rz. 5

Regelfall der Beschäftigung zur Berufsausbildung ist die betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und dem ausbildenden Arbeitgeber. In Ausbildungsordnungen zu anerkannten Ausbildungsberufen sind der Ausbildungsberuf, die Dauer, das Ausbildungsbild (vermittelte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten), ein Rahmenplan sowie Prüfungsanforderungen enthalten. Berufausbildungsverhältnisse werden durch Berufsausbildungsverträge begründet, der Ausbilder legt den wesentlichen Inhalt schriftlich nieder.

 

Rz. 6

Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt auch bei außerbetrieblichen Ausbildungen vor, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildung ganz oder teilweise in dieser Einrichtung erfolgt, z. B. in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer.

 

Rz. 7

Der Status als Auszubildender bleibt unberührt, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Sonderprogramms der kommunalen Gebietskörperschaften stattfindet. Zu den Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden vgl. die §§ 13 ff. BBiG.

 

Rz. 8

Eine Beschäftigung zur Berufausbildung liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung ein weiterer Beruf erlernt werden soll. Dann handelt es sich ggf. um berufliche Weiterbildung in Form einer Umschulung. Die Förderungsfähigkeit von beruflicher Weiterbildung richtet sich nach den §§ 81 ff. Nach § 57 Abs. 2 kann seit dem 30.8.2008 auch eine 2. Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die 2. Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Insoweit liegt dann keine berufliche Weiterbildung vor, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung ein weiterer Beruf erlernt werden soll. § 81 grenzt die Materie in förderungsrechtlicher Hinsicht dadurch ab, dass die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern a...

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