0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Bereits im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) waren vergleichbare Regelungen verankert, die bis zum 31.12.1997 galten. Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 102 a. F. wie folgt überführt (vgl. auch Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941):

Bereits vor dem Inkrafttreten des SGB III wurde mit Art. 1 Nr. 15 des Ersten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I. S. 2970), ebenfalls in Kraft ab 1.1.1998, Abs. 1 Satz 2 neu gefasst. Dabei wurde die Regelung gestrichen, dass in besonderen Einrichtungen die schulische Ausbildung zeitlich nicht überwiegen darf. Die Regelung, dass Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) möglich sind, blieb erhalten und hat bis heute bestand (§ 117 Abs. 1 Satz 2).

Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) wurde mit Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 eingeführt, um die Leitvorstellungen des Gesetzgebers zur Eingliederung behinderter Menschen zu definieren. Dabei wurden die Begrifflichkeiten der Vorschrift mit denen des SGB IX harmonisiert, ohne inhaltliche Änderungen in Abs. 1 vorzunehmen (vgl. Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes). Insbesondere die neuen Bezeichnungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Satz 1) und behinderte Menschen (Satz 1, 2) werden seitdem verwendet. In § 102 Abs. 2 a. F. wurden die vorherigen Regelungen für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen im SGB III abgeschafft und durch Verweis in den § 40 SGB IX verlagert.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 102 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen" ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 117 als Grundsatznorm verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III. Folgeanpassungen wurden aus systematischen Gründen erneut in § 22 Abs. 4 sowie § 16 SGB II durch Anpassung des Verweises von § 102 a. F. auf § 117 vorgenommen.

Die Vorschrift wurde mit Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018, geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Dabei ergaben sich auch Folgeänderungen in § 117 Abs. 2 wegen der Zulassung anderer Leistungsanbieter im SGB IX als Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen.

Mit Art. 3 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135), in Kraft ab 1.1.2020, wurde Abs. 2 geändert. Es wurde ein Rechtsverweis auf das neu eingeführte Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) eingefügt, mit dem eine Alternative zum Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters geschaffen wurde.

Die letzte Änderung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) erfolgt. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Dabei wurden mehrere sprachliche Anpassungen für "Menschen mit Behinderungen" sowie die neue Begrifflichkeit "der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung" im Gesetzestext eingefügt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es handelt sich bei § 117 um die Grundsatzvorschrift für die Gewährung von besonderen Leistungen an Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation. Ein systematischer Zusammenhang besteht gemäß § 113 Abs. 2 hinsichtlich der Vorrangregelung der allgemeinen Leistungen (vgl. § 115, 116), so dass die besonderen Leistungen ausdrücklich nachrangig durch die Bundesagentur für Arbeit zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R). Der Nachranggrundsa...

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