0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine Anordnungsermächtigung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit in § 58 Abs. 2 AFG enthalten, die Näheres über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation bestimmen konnte. Hiervon wurde im Rahmen der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) Gebrauch gemacht.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die vergleichbare Regelung in § 115 a. F. überführt. Im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 13/4941) war noch eine Verordnungsermächtigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgesehen, das im laufenden Gesetzgebungsverfahren wieder geändert wurde und letztendlich das bisherige Anordnungsrecht der damaligen Bundesanstalt erhalten blieb (BT-Drs. 13/5936). Die Regelungen der A Reha wurden weitestgehend in das SGB III übernommen.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Art. 3 Nr. 23 in § 115 a. F. der neue Sprachgebrauch des SGB IX berücksichtigt. Die Wörter "beruflichen Eingliederung" wurden durch "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde mit Art. 1 Nr. 60 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) die Umbenennung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Dienststellen vollzogen. Das Wort "Bundesanstalt" wurden durch die neue Behördenbezeichnung "Bundesagentur" ersetzt.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 111 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Vierter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 129 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift eröffnet der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, eine Anordnung für die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Dritten Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen" zu erlassen. Hiervon sind die §§ 117 bis 128 erfasst. Die Anordnungsermächtigung erfasst nicht die allgemeinen Leistungen nach §§ 115 bis 116.

Die Anordnung soll Näheres über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der besonderen Leistungen bestimmen. Hiervon wären regelmäßig ermessensrelevante Gesichtspunkte und unbestimmte Rechtsbegriffe erfasst. Bei Pflichtleistungen mit Rechtsanspruch (vgl. Komm. zum Übergangsgeld §§ 118 und 119 oder zum Ausbildungsgeld § 122) hätte eine Anordnung eine geringere Relevanz und käme nur zur Ausführung der Leistungen in Betracht, weil die Voraussetzungen, die Art und der Umfang bereits gesetzlich definiert wurden.

Diese Anordnung wäre mit den anderen Trägern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 6 SGB IX) abzustimmen, um eine gleichmäßige Anwendung der geltenden Vorschriften der Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten (Harmonisierung). Dies folgt daraus, dass die Vorschrift für die Bundesagentur für Arbeit eine Bindungswirkung der Vorschriften von anderen Rehabilitationsträgern vorsieht, so dass eine Übereinstimmung mit den Regelungen dieser Träger in einer Anordnung vorliegen muss. Damit soll den vielzähligen Schnittstellen im Rehabilitationsrecht des SGB IX begegnet werden (Koordinierung der Leistungen, Zusammenarbeit, Bestimmung des zuständigen Trägers, Leistungsverantwortung bei mehreren Rehabilitationsträgern).

 

Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit hat bislang eine Anordnung nach § 129 nicht für erforderlich erachtet. Eine Anordnung müsste entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Verwaltungsrat (§ 373 Abs. 5 i. V. m. § 372) erlassen werden. Die Anordnung bedürfte der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Komm. zu § 372 Abs. 2) und wäre öffentlich bekannt zu geben (§ 372 Abs. 3). Vergleichbare Anordnungsermächtigungen enthalten die §§ 43, 50, 55, 72, 80, 80b, 164, 287 Abs. 2 Satz 2, 322, 352a (zu der erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates wird auf die Kommentierung zu § 372 verwiesen).

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von seinem Recht in § 372 Abs. 4 (vgl. Komm. dort) keinen Gebrauch gemacht und keine Rechtsverordnung anstelle der im Gesetz vorgesehenen Anordnung erlassen. Hierzu hätte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesagentur für Arbeit im Vorfeld mit einer Frist von 4 Monaten formell auffordern müssen.

 

Rz. 4

Hinsichtlich der trägerübergreifende Zusammenarbeit und Koordination kommt zwischenzeitlich der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR – §§ 39 bis 41 SGB IX) große Bedeutung zu. Alle Rehabilitationst...

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