Die allgemeinen Leistungen umfassen

 

1

Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

 

2.

[1]Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,

Bis 31.03.2024:

2.

Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung[2],

 

3.

[3]Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,

Bis 31.03.2024:

3.

Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

 

4.

Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[2] Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015. Anzuwenden ab 01.05.2015.
[3] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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