Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
1. |
über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen, |
2. |
zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie |
3. |
über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung. |
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