Rz. 2

Die Vorschrift eröffnet der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, eine Anordnung für die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Dritten Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen" zu erlassen. Hiervon sind die §§ 117 bis 128 erfasst. Die Anordnungsermächtigung erfasst nicht die allgemeinen Leistungen nach §§ 115 bis 116.

Die Anordnung soll Näheres über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der besonderen Leistungen bestimmen. Hiervon wären regelmäßig ermessensrelevante Gesichtspunkte und unbestimmte Rechtsbegriffe erfasst. Bei Pflichtleistungen mit Rechtsanspruch (vgl. Komm. zum Übergangsgeld §§ 118 und 119 oder zum Ausbildungsgeld § 122) hätte eine Anordnung eine geringere Relevanz und käme nur zur Ausführung der Leistungen in Betracht, weil die Voraussetzungen, die Art und der Umfang bereits gesetzlich definiert wurden.

Diese Anordnung wäre mit den anderen Trägern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 6 SGB IX) abzustimmen, um eine gleichmäßige Anwendung der geltenden Vorschriften der Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten (Harmonisierung). Dies folgt daraus, dass die Vorschrift für die Bundesagentur für Arbeit eine Bindungswirkung der Vorschriften von anderen Rehabilitationsträgern vorsieht, so dass eine Übereinstimmung mit den Regelungen dieser Träger in einer Anordnung vorliegen muss. Damit soll den vielzähligen Schnittstellen im Rehabilitationsrecht des SGB IX begegnet werden (Koordinierung der Leistungen, Zusammenarbeit, Bestimmung des zuständigen Trägers, Leistungsverantwortung bei mehreren Rehabilitationsträgern).

 

Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit hat bislang eine Anordnung nach § 129 nicht für erforderlich erachtet. Eine Anordnung müsste entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Verwaltungsrat (§ 373 Abs. 5 i. V. m. § 372) erlassen werden. Die Anordnung bedürfte der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Komm. zu § 372 Abs. 2) und wäre öffentlich bekannt zu geben (§ 372 Abs. 3). Vergleichbare Anordnungsermächtigungen enthalten die §§ 43, 50, 55, 72, 80, 80b, 164, 287 Abs. 2 Satz 2, 322, 352a (zu der erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates wird auf die Kommentierung zu § 372 verwiesen).

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von seinem Recht in § 372 Abs. 4 (vgl. Komm. dort) keinen Gebrauch gemacht und keine Rechtsverordnung anstelle der im Gesetz vorgesehenen Anordnung erlassen. Hierzu hätte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesagentur für Arbeit im Vorfeld mit einer Frist von 4 Monaten formell auffordern müssen.

 

Rz. 4

Hinsichtlich der trägerübergreifende Zusammenarbeit und Koordination kommt zwischenzeitlich der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR – §§ 39 bis 41 SGB IX) große Bedeutung zu. Alle Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sind darin als Arbeitsgemeinschaft (§ 94 SGB IX) organisiert. Es handelt sich dabei um einen eingetragenen Verein, die Aufgaben und Befugnisse sind als Satzung geregelt. 7 Schwerpunktaufgaben werden bearbeitet:

  • Gemeinsame Empfehlungen der Rehabilitationsträger zur Sicherung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aktueller und relevanter Entwicklungen,
  • Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen, Qualitätsstandards, Rahmenempfehlungen, Arbeitshilfen, Praxisleitfäden und weitere Informationsformate zur Förderung und Weiterentwicklung der trägerübergreifenden Koordination und der personenzentrierten Gestaltung des Rehabilitationsprozesses bzw. der Rehabilitation,
  • trägerübergreifende Fort- und Weiterbildungen zur Unterstützung und Umsetzung der Kooperation und Koordination, Ausgestaltung der Seminarangebote unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, Erstellung von Curricula zur trägerübergreifenden Beratung,
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und zu aktuellen Themen der Rehabilitation und Teilhabe u. a. durch Newsletter, Fachgespräche, Tagungen und Messen,
  • Erstellung differenzierter Datengrundlagen für die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger (Statistiken), Auswertung von Forschungsergebnissen mit trägerübergreifendem Bezug und Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Weiterentwicklung sowie Begleitung und Initiierung von Forschungsvorhaben,
  • Förderung und Stärkung der Partizipation von Menschen mit Behinderung und ihrer Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen durch die stärkere Einbindung in die konzeptionelle Arbeit der BAR,
  • Erstellung und Veröffentlichung des Teilhabeverfahrensberichts, Erörterung und Auseinandersetzung mit dem Teilhabeverfahrensbericht (vgl. § 41 SGB IX).

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