Während eines Sabbaticals (Sabbatjahres) besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung durchgehend fort, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV von flexiblen Arbeitszeitregelungen in Anspruch genommen wird.

Verwendung von angespartem Arbeitszeitguthaben

Erfolgt das Sabbatical nicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung, sondern verwendet der Arbeitnehmer für die Freistellung angespartes Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen (z. B. Gleitzeitguthaben), endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Freistellung.[1] Diese 3-Monatsfrist gilt seit dem 1.1.2012. Bis zum 31.12.2011 wurde der Versicherungsschutz bei Freistellungen im Rahmen von solchen sonstigen Arbeitszeitregelungen max. für einen Monat aufrechterhalten.

Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub

Sofern der Arbeitnehmer für sein Sabbatical unbezahlten Urlaub nimmt, da er weder auf eine Wertguthabenvereinbarung noch eine sonstige Arbeitszeitregelung zurückgreifen kann, endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens einen Monat nach Beginn der Freistellung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Freistellung

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer lässt sich von seinem Arbeitgeber ab dem 1.6. für ein halbes Jahr beurlauben. Der Arbeitnehmer verwendet für die ersten 3 Monate der Freistellung ein vorhandenes Gleitzeitguthaben, ab Beginn des 4. Monats bis zum Ende seiner Freistellung erhält er keine Vergütung mehr.

Ergebnis: Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet nach 4 Monaten am 30.9. Zunächst bleibt das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und anschließend noch für einen weiteren Monat wegen unbezahlten Urlaubs nach § 7 Abs. 3 SGB IV erhalten.

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