(1) Für eine Einstellungsreise vor der Ernennung gilt § 16 Absätze 1 und 2 sinngemäß.

 

(2) 1Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung oder zur Teilnahme an Prüfungen, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, werden 65 vom Hundert des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes sowie die notwendigen Nebenkosten erstattet. 2Auslagen für Fahrkosten werden bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 3§ 6 gilt sinngemäß.

 

(3) Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung oder zur Teilnahme an Prüfungen, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, können bis zu den Beträgen nach Absatz 2 die notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft, die notwendigen Nebenkosten und die Auslagen für Fahrkosten erstattet sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt werden.

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