(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4§ 12 bleibt unberührt.

 

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde.

 

(3) Bei einer Dienstreise zum Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet.

 

(4) 1Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung oder Unterkunft, wird kein Übernachtungsgeld gewährt; die Vergütung nach § 11 Absatz 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohn- oder Aufenthaltsort werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder von fünfunddreißig vom Hundert der Vergütung nach § 11 Absatz 1 erstattet. 3Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohn- oder Aufenthaltsort werden kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Absatz 1 gewährt.

 

(5) Der Senat regelt nach den Grundsätzen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

 

1.

eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,

 

2.

eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder anderen privaten Reise verbunden wird oder

 

3.

nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

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