(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 finden insoweit keine Anwendung. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

 

(2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) über den vierzehnten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort hinaus bewilligt werden.

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