(1)[2] 1Für Fahrten mit anderen als den in § 5 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 3Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf nicht höher werden als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von § 5 Absatz 1. 4Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 5Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

Bis 31.03.2008:

(1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar beim Benutzen von

 

 

bis zu 1000 Kilometern im Kalendermonat je Kilometer

Cent

für jeden weiteren Kilometer

Cent
1. Fahrrädern mit Hilfsmotor, Motorrollern und sonstigen Krafträdern 15 13
2. sonstigen Kraftfahrzeugen 27 22.

2Dadurch darf der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Fahrzeugführers und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels im Sinne von § 5 Absätze 1 und 4. 3Satz 2 gilt nicht bei Dienstreisen, wenn das private Kraftfahrzeug aus triftigen Gründen benutzt worden ist, sowie bei Dienstgängen, wenn für das private Kraftfahrzeug eine schriftliche Zulassung zur dienstlichen Benutzung erteilt worden ist.

 

(2) Hat ein Dienstreisender in einem Beförderungsmittel nach Absatz 1[3] [Bis 31.03.2008: privaten Kraftfahrzeug] Personen mitgenommen, die nach diesem Gesetz oder anderen für die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält er eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer.

 

(3) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach anderen als in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhält er eine Mitnahmeentschädigung nach Absatz 2, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

 

(4) Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 5 Cent je nachgewiesenen Kilometer gewährt.

[1] Anzuwenden ab 29.06.2002.
[2] Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[3] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.

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