Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist festgelegt, dass die 6-wöchige Entgeltfortzahlung gleichermaßen zu leisten ist für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Es gilt somit der gleiche 6-wöchige Entgeltfortzahlungsanspruch wie bei einer Arbeitsunfähigkeit.[1]
Das während der Kurmaßnahme auf dieser Grundlage fortgezahlte Arbeitsentgelt ist somit nach den üblichen Grundsätzen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Sofern der Arbeitgeber das Entgelt auch über den gesetzlichen 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus für die Dauer der Kurmaßnahme das Arbeitsentgelt weiterzahlt, ist dieses ebenfalls beitragspflichtig und führt zum Ruhen eines ggf. bestehenden Anspruchs auf Krankengeld.[2]
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