Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind bei einer Gefährdung der Arbeitskraft angezeigt, sodass diese wieder weitgehend bzw. voll hergestellt werden kann. Primär soll der Gefahr einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung entgegengewirkt werden. Rehabilitation soll somit die Notwendigkeit von Geldleistungen (z. B. Krankengeld oder eine Verrentung) vermeiden oder verkürzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 9 EFZG. Dem Arbeitgeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG zu und er kann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Nachweispflicht nicht erfüllt.

Lohnsteuer: Aufwendungen des Arbeitnehmers für Rehabilitationsmaßnahmen sind regelmäßig aus dem versteuerten Einkommen zu entrichten. Solche Aufwendungen können nach § 33 EStG, R 33.4 EStR und H 33.1–33.4 EStH als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ggf. nach § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 LStR, H 3.11 LStH sowie § 3 Nr. 34 EStG möglich.

Sozialversicherung: § 40 Abs. 1 SGB V definiert die Voraussetzungen für ambulante Rehabilitationsleistungen, § 40 Abs. 2 SGB V für stationäre Maßnahmen. § 41 SGB V enthält Regelungen zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter. In § 40 Abs. 4 SGB V wird die nachrangige Zuständigkeit der Krankenkassen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Leistung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI normiert. Im Versorgungsrecht existiert in § 12 Abs. 1 Satz 2 BVG ebenfalls eine entsprechende Regelung.

 
Kurzüb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    859
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    842
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    837
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    635
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    620
  • Jubiläumszuwendung
    594
  • Jubiläumsgeld
    591
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    562
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    551
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    538
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    528
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    510
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    503
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    502
  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
    468
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    446
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    442
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    440
  • § 14 Klageerhebung / I. Muster für eine Klage
    422
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    419
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wie Human Resources KI vorantreibt: KI statt K.O.
KI statt KO

Entdecken Sie mit dem Buch von Dominique René Fara, wie KI die HR-Welt revolutioniert! Das People Operating System bietet einen klaren Bauplan für zukunftsfähige HR-Abteilungen, die gestalten statt verwalten. Praxisbeispiele zeigen, wie Ängste abgebaut und KI-Potenziale genutzt werden können!


Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 11 [Beihilfen aus öffentlichen Mitteln]
Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 11 [Beihilfen aus öffentlichen Mitteln]

1 Allgemeines  Rz. 1 Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung steuerfrei, wenn sie wegen der Hilfsbedürftigkeit der bedachten Person oder als Beihilfe zur unmittelbaren Förderung der ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren