1 Varianten der Lohnsteuerpauschalierung

1.1 Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen

Feste Pauschsteuersätze sind überwiegend in § 40 Abs. 2 EStG geregelt.[1] Sie gelten für:

 
die Zahlung von Essenszuschüssen 25 %
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung 25 %
die Zahlung von Erholungsbeihilfen 25 %
den steuerpflichtigen Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten 25 %
die schenkungsweise oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten sowie für Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[2] 25 %
die Übereignung von oder Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (sog. Wallbox) 25 %
Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Dienstfahrrädern 25 %
Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, insbesondere für Fahrten mit dem Pkw 15 %
Jobtickets (anstelle der Steuerfreiheit), ggf. mit Entgeltumwandlung und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25 %
Freifahrtberechtigungen für Soldaten[3] 25 %
Sachprämien für Kundenbindungsprogramme[4] 2,25 %
die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde[5] 30 %
Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen[6] 2 % bzw. 20 %

Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen[7]

[8]
25 %
Arbeitslohn aus kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind[9] 30 %
Zukunftssicherungsleistungen[10] 20 %

1.2 Pauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit besonders zu ermittelnden Pauschsteuersätzen ist möglich

2 Lohnsteuerpauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen

2.1 Pauschalierungsfälle

In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber auf Antrag die Lohnsteuerpauschalierung mit einem durchschnittlichen, betriebsindividuellen Pauschsteuersatz wählen:

  • für sonstige Bezüge bis zu 1.000 EUR pro Jahr und pro Arbeitnehmer und
  • bei Nacherhebung der Lohnsteuer durch das Finanzamt in einer größeren Zahl von Fällen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Mögliche Anwendungsfälle für betriebsindividuelle Pauschsteuersätze sind:

  • steuerpflichtig gezahlte Vergütungen für Reisekosten, die aufgrund betrieblicher oder tarifvertraglicher Regelungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten unabhängig von den steuerlichen Voraussetzungen für steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden,
  • Prämien für besondere Leistungen. Gehören solche Vergütungen zum laufenden Arbeitslohn, können sie wie sonstige Bezüge innerhalb der 1.000-EUR-Grenze mit besonderen Pauschsteuersätzen pauschal versteuert werden.[1]

2.2 Pauschalbesteuerung sonstiger Bezüge

2.2.1 Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt

Die Lohnsteuerpauschalierung mit dem durchschnittlichen bzw. betriebsindividuellen Pauschsteuersatz setzt die Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts voraus. Dazu ist ein formloser Antrag des Arbeitgebers erforderlich. Beizufügen ist eine Berechnung[1], aus der sich der durchschnittliche (Pausch-)Steuersatz ergibt; eine Erläuterung mit dem Grund und den Voraussetzungen für die Sonderzahlung kann hilfreich sein.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuerpauschalierung für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen.

Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts

Das Finanzamt prüft die Pauschalierungsvoraussetzungen, die Berechnung und Höhe des vom Arbeitgeber ermittelten Pauschsteuersatzes und teilt dem Arbeitgeber danach seine Zustimmung sowie den anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatz im Rahmen eines Pauschalierungsbescheids mit.

 
Hinweis

Wahlrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung gebunden, sobald der Pauschalierungsbescheid wirksam geworden ist, d. h. dem Arbeitgeber bekannt gegeben wurde.

2.2.2 Pauschalierungshöchstbetrag je Arbeitnehmer

Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit dem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz für pauschal besteuerte sonstige Bezüge von max. 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Dabei gilt:

  • Höchstbetrag gilt pro Arbeitnehmer: Wird für einen Arbeitnehmer die 1.000-EUR-Grenze überschritten, berührt dies die Pauschalierungsmöglichkeit für die übrigen Arbeitnehmer nicht.
  • Nur pauschal besteuerte Bezüge: Bei der Prüfung der 1.000-EUR-Grenze sind nur die bisher mit einem besonderen Pauschsteuersatz besteuerten sonstigen Bezüge zu berücksichtigen. Für Bezüge, die mit festen Pauschsteuersätzen pauschal besteuert wurden, gilt die 1.000-EUR-Grenze nicht.
  • Keine Pauschalierung für übersteigende Beträge: Wird der Jahresbetrag durch den noch zu zahlenden sonstigen Bezug überschritten, so kann der 1.000 EUR übersteigende Betrag nicht pauschal b...

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