Die Finanzverwaltung gibt eine Möglichkeit vor, den durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln.[1] Danach werden die Arbeitnehmer nach Steuerklassen getrennt in 3 Gruppen eingeteilt. Aus Vereinfachungsgründen kann stets die allgemeine Lohnsteuertabelle angewandt werden. Hingegen ist die Berücksichtigung eines eingetragenen Faktors bei Steuerklasse IV nicht möglich.

Die Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes wird von der Finanzverwaltung nicht vorgeschrieben. Für die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes kann der Arbeitgeber z. B. das folgende Verfahren anwenden.

Berechnungsschema

  1. Ermittlung des Durchschnittsbetrags: Erhalten alle betroffenen Arbeitnehmer einen gleich hohen Bezug, ist dieser anzusetzen. Die Ermittlung eines Durchschnittsbetrags entfällt. Die Ermittlung des Durchschnittsbetrags ist nur erforderlich, wenn die Arbeitnehmer Sonderzuwendungen in unterschiedlicher Höhe erhalten, z. B. eine Gruppe 400 EUR und eine andere Gruppe 800 EUR.
  2. Aufrunden des Durchschnittsbetrags: Der zu pauschalierende Durchschnittsbetrag ist auf den nächsten durch 216 ohne Rest teilbaren EUR-Betrag aufzurunden.[2] Erforderlich ist diese Rundung, weil in den Lohnsteuertabellen die Tabellenstufen beibehalten wurden.
  3. Einordnung der Arbeitnehmer in Gruppen: Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist getrennt nach 3 Gruppen zu ermitteln:

    • in Gruppe 1 fallen Arbeitnehmer der Steuerklassen I, II und IV,
    • zu Gruppe 2 gehören die Arbeitnehmer der Steuerklasse III,
    • zu Gruppe 3 die Arbeitnehmer der Steuerklassen V und VI.

    Der Arbeitgeber kann hierfür auch eine repräsentative Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde legen.

  4. Berechnung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns: Die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer ist zu kürzen um:

    Auch hier kann der Arbeitgeber eine repräsentative Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde legen; bei der Ermittlung der Summe der Jahresarbeitslöhne kann auch von den Verhältnissen des Vorjahres ausgegangen werden.

    Aus der Summe der Jahresarbeitslöhne wird der durchschnittliche Jahresarbeitslohn der erfassten Arbeitnehmer berechnet.

  5. Berechnung der Lohnsteuer auf den Durchschnittsbetrag: Der durchschnittliche Jahresarbeitslohn wird um den (ggf. gerundeten) Durchschnittsbetrag des pauschal zu versteuernden sonstigen Bezugs erhöht. Hiervon ist die Lohnsteuer zu berechnen, die auf den Durchschnittsbetrag des pauschal zu versteuernden Bezugs entfällt. Die Berechnung wird getrennt für jede der 3 Arbeitnehmergruppen vorgenommen. Bei der Ermittlung des Lohnsteuerbetrags werden folgende Steuerklassen zugrunde gelegt:

    • für die Gruppe 1 die Steuerklasse I,
    • für die Gruppe 2 die Steuerklasse III und
    • für die Gruppe 3 die Steuerklasse V.
  6. Berechnung der durchschnittlichen Steuerbelastung: Die durchschnittliche Steuerbelastung wird ermittelt durch

    • Multiplikation der Steuerbeträge mit der Zahl der in der entsprechenden Gruppe erfassten Arbeitnehmer und
    • Division der sich hiernach ergebenden Summe der Steuerbeträge durch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und den gerundeten Durchschnittsbetrag des pauschal zu versteuernden Bezugs.
  7. Berechnung des Pauschsteuersatzes: Der Steuersatz ist nur mit einer Dezimalstelle anzusetzen (ohne Auf- oder Abrundung).
 
Achtung

Pauschalsteuerübernahme stellt zusätzlichen geldwerten Vorteil dar

Der vom Arbeitgeber ermittelte durchschnittliche Steuersatz (Bruttosteuersatz) berücksichtigt noch nicht, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat.

Diese Übernahme stellt für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Er ist bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes hinzuzurechnen. Dies erfordert die Umrechnung des Bruttosteuersatzes auf den anzuwendenden Nettosteuersatz.

Diese Berechnung führt regelmäßig das Finanzamt durch. Der Nettosteuersatz wird nach folgender Formel ermittelt:

 
100 × Bruttosteuersatz = Nettosteuersatz
100 - Bruttosteuersatz
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des durchschnittlichen Pauschsteuersatzes

Ein Arbeitgeber zahlt an 35 rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer seines Betriebs eine Gewinnbeteiligung i. H. v. (durchschnittlich) 550 EUR, von der die Lohnsteuer mit einem besonderen Pauschsteuersatz erhoben werden soll. Bei Aufrundung des Betrags auf den nächsten durch 216 teilbaren EUR-Betrag ist ein pauschal zu besteuernder Lohnteil von 648 EUR anzusetzen (= 216 EUR x 3).

Die Gewinnbeteiligung ist lohnsteuerlich ein sonstiger Bezug und die Anzahl der in die Pauschalierung einbezogenen Arbeitnehmer übersteigt die Mindestzahl von 20 Arbeitnehmern; der Pauschalierungshöchstbetrag von 1.000 EUR wird nicht überschritten.

Ergebnis: Weil die Anwendungsvoraussetzungen damit erfüllt sind, ermittelt der Arbeitgeber für die Antragstellung beim Finanzamt den besonderen Pauschs...

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