Zusammenfassung

 
Begriff

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Dieser Entlastungsbetrag wird für das erste berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich zum Kindergeld bzw. den anzusetzenden Freibeträgen für Kinder gewährt und wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind steigt der Entlastungsbetrag pro Kind um 240 EUR jährlich, sog. Erhöhungsbetrag. Er kann vom Steuerpflichtigen beim Wohnsitzfinanzamt als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt und als ELStAM gebildet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Gesetzliche Grundlage für den Ansatz des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist § 24b EStG. Allgemeine Grundsätze und Erläuterungen zur Gesetzesvorschrift enthält das BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265 - a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren regeln § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 39 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht ergibt sich aus den Grundsätzen des Arbeitsentgeltbegriffs in § 14 SGB IV.

Lohnsteuer

1 Haushaltszugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn

  • das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist und
  • dort dauerhaft lebt oder vorübergehend auswärtig untergebracht ist, z. B. zu Ausbildungszwecken.[1]

Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortlichkeit für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes.

Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält.

Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, zu dessen Haushalt das Kind tatsächlich gehört. Dies ist im Regelfall derjenige, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht.[2] Liegt eine annähernd gleichwertige Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrennt lebenden Eltern vor, bestimmen die Eltern untereinander den Berechtigten.[3] Im Einzelfall kommt eine zeitanteilige Aufteilung der Haushaltszugehörigkeit in Betracht.[4]

2 Alleinstehende Steuerpflichtige

2.1 Definition von "alleinstehend"

Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige (grundsätzlich ein Elternteil), die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] (Steuerklasse III, IV oder V) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

  • für diese volljährige Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder
  • es handelt sich um ein Kind i. S. v. § 63 Abs. 1 EStG

    • das sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
    • das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.[2]

2.2 Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip[1] zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.[2]

2.3 Heirat und Zusammenzug der Ehegatten

Steuerpflichtige, die seit der (unterjährigen) Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung gewählt haben, können gleichwohl jeweils für Zeiträume vor der Heirat bzw. Bildung eines Haushalts den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen.[1]

2.4 Eltern praktizieren paritätisches Wechselmodell

Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Bei Einigkeit der Eltern über das paritätische Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die gesamte Betreuungsleistung jeweils hälftig. Folge ist, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt zu 50 % bei der Mutter und zu 50 % beim Vater haben. Im Ausnahmefall kann das Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, soweit es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der BFH muss nun entscheiden, wenn Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren, aber nicht geregelt haben, welcher Elternteil vom Entlastungsbetrag profitieren soll, ob demjenigen Elternteil, der das Kindergeld b...

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