Zusammenfassung

 
Begriff

Aufwendungen der Elternteile für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes werden durch das Kindergeld oder die Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes berücksichtigt. Im laufenden Kalenderjahr wird vorrangig das Kindergeld gezahlt.

Da Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, wirken sich die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge auch für die Sozialversicherung nicht aus. Das beitragspflichtige Entgelt wird nicht durch die Kinderfreibeträge vermindert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Grundnorm zur Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ist § 32 EStG; weitere Regelungen beinhalten die dazugehörenden R 32.2R 32.13 EStR sowie H 32.1H 32.13 EStH. Die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug regeln § 39 Abs. 4 ff. EStG und R 39.2 Abs. 3 LStR; § 3 Abs. 2 SolZG 1995 bestimmt den Ansatz für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags. In den jeweiligen Landeskirchensteuergesetzen wird der Ansatz für die Ermittlung der Kirchensteuer bestimmt.

Lohnsteuer

1 Keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Auf den Lohnsteuerabzug haben in den ELStAM eingetragene Kinder grundsätzlich keine Auswirkung; lediglich für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt. Stattdessen wird unterjährig das einkommensunabhängige Kindergeld gezahlt; i. d. R. an den Erziehungsberechtigten, bei Familien an einen Elternteil.

Erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob ein Ansatz der Freibeträge für Kinder zu einer höheren Steuerentlastung führt, als das gezahlte (bzw. zustehende) Kindergeld.

2 Höhe der Freibeträge

Dem Elternteil wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag jährlich gewährt. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird für jedes Kind ein einheitlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jährlich berücksichtigt, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen (sog. BEA-Freibetrag oder Betreuungsfreibetrag). Die Freibeträge liegen im Jahr 2024 bei[1]:

 
  Je Kind

Je Kind bei

Zusammenveranlagung
Kinderfreibetrag 3.192 EUR 6.384 EUR
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 EUR 2.928 EUR
Summe der Kinderfreibeträge 4.656 EUR 9.312 EUR

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind werden also insgesamt 4.656 EUR jährlich gewährt. Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, und Verwitwete mit einem Kind aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten erhalten die verdoppelten Freibeträge von insgesamt 9.312 EUR für ein leibliches Kind oder Pflegekind.

Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnsitz

Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard werden je nach Land nur ¾ bis zu ¼ der Freibeträge für Kinder gewährt, allerdings erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Ländergruppeneinteilung).[2] Die für Eheleute maßgebenden erhöhten Freibeträge für Kinder erhalten auch alleinstehende Elternteile, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nachkommt oder wenn der Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder wenn der Vater des Kindes amtlich nicht bekannt ist.

[1] Beträge nach § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.
[2] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab 2021 s. BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 – S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212.

3 Anspruchsvoraussetzung

Steuerlich werden Kinder berücksichtigt, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu zählen

  • eheliche Kinder,
  • für ehelich erklärte Kinder,
  • Adoptivkinder und nichteheliche Kinder (im Verhältnis zu beiden leiblichen Elternteilen).

Erlischt infolge einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, kann das Kind bei ihnen nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden.

Zudem werden Pflegekinder steuerlich berücksichtigt, wenn das Pflegekind

  • im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und
  • wie ein leibliches Kind
  • auf längere Dauer angelegt betreut wird,
  • nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und
  • das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.[1]
 
Hinweis

Besondere Voraussetzungen für volljährige Pflegekinder

Bei einer bereits volljährigen Person lässt sich die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründen.

Pflegekinder mit Behinderungen

Handelt es sich um eine Person mit geistiger oder seelischer Behinderung, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Menschen mit Behinderung dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Person mit Behinderung müssen den Verhältn...

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