Bei Versorgungsbezügen ist ein steuermindernder Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen.[1] Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag sind abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns.

Entsprechend der schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung verringern sich die Freibeträge seit dem Jahr 2005 ratierlich. Aufgrund der Änderungen bei der Rentenbesteuerung wurde auch die Reduzierung der Freibeträge (rückwirkend) ab dem Jahr 2023 wie folgt angepasst[2]:

  • Der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags verringert sich nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten.
  • Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 EUR (anstatt 60 EUR).
  • Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt um jährlich 9 EUR (anstatt 18 EUR).
  • Die Freibeträge sind damit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen, sodass Versorgungsbezüge bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2058 vollständig in die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einfließen.
 
Wichtig

Arbeitgeber müssen Lohnsteuerabzug für 2023 und 2024 nicht korrigieren

Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, der durch eine Anpassung der Lohnabrechnungsprogramme und notwendige Korrekturen bereits abgerechneter Versorgungsbezüge für die Jahre 2023 und 2024 entstanden wäre, soll die Erhöhung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstmals ab dem 1.1.2025 angewendet werden. Dementsprechend müssen Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug für die Jahre 2023 und 2024 infolge der angepassten Freibeträge nicht korrigieren.[3] Arbeitnehmer können die erhöhten Beträge im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten.

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