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Nachgelagerte Besteuerung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Nachgelagerte Besteuerung bezeichnet das Prinzip, Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase steuerfrei zu stellen, um die späteren Leistungen in der Auszahlungsphase (in voller Höhe) besteuern zu können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Typische Fälle der nachgelagerten Besteuerung sind § 19 Abs. 2 EStG sowie § 22 Nr. 5 EStG. Auch das BMF-Schreiben v. 17.6.2009, IV C 5 S 2332/07/004, BStBl 2009 I S. 1286, geändert durch BMF-Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 - S 2332/07/0004 :004, BStBl 2019 I S. 874, zu den Zeitwertkonten regelt die nachgelagerte Besteuerung.

Lohnsteuer

1 Grundprinzip

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird seit dem Jahr 2005 schrittweise bis zum Jahr 2058 auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. In der Ansparphase[1] sind die Altersvorsorgeaufwendungen von steuerlichen Belastungen freigestellt und die daraus resultierenden späteren Leistungen werden erst in der Auszahlungsphase[2] besteuert. Betroffen sind regelmäßig:

  • Renten aus Altersvorsorgeverträgen i. S. d. § 82 Abs. 1 EStG,
  • Renten aus Pensionsfonds und Pensionskassen,
  • Renten aus Direktversicherungen sowie
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Werden Renten nachgelagert besteuert, findet die Abgeltungsteuer in diesen Fällen keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Typische Beispiele für die nachgelagerte Besteuerung

  • Die Direktzusage und die Unterstützungskasse, bei denen ein Zufluss und die Besteuerung von Arbeitslohn erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistung erfolgt.[3]
  • Die Versorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, soweit sie durch steuerfreie Beiträge aufgebaut wurden und die späteren Versorgungsleistungen dann vollständig gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG besteuert werden.[4]
  • Zeitwertkonten, bei den...

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1 Allgemeines  Rz. 1 Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche grundsätzlich aufzuteilen (§§ 1ff. VersAusglG).[1] Entsprechendes gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§ 20 LPartG).[2] Vorrangig ist dabei ...

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