Zusammenfassung
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds (sog. externe Durchführungswege) kommen in unterschiedlicher Art und Weise zur Auszahlung: als Altersrenten, Erwerbsminderungs-/Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten, als Teil- bzw. Einmalzahlungen, als Abfindungen oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung als Rückkaufswert.
Die Leistungen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der ehemaligen Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte erfasst. Ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber scheidet aus. Der Umfang der steuerpflichtigen Leistungen ist abhängig vom Umfang der steuerlichen Förderung der Beitragszahlungen in der Ansparphase. Zur Sicherstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte dient das Rentenbezugsmitteilungsverfahren.
Die Versorgungsleistungen gehören bei gesetzlich Krankenversicherten zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei gibt es Unterschiede hinsichtlich der Beitragspflicht zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern.
Lohnsteuer: Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden stets nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist in § 22a EStG beschrieben. Ausführlich erläutert wird die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung mit BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.
Sozialversicherung: Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung stellen nach § 229 Abs. 1 SGB V beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um laufende Zahlungen oder einmalige Kapitalleistungen handelt.
Lohnsteuer
1 Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind sonstige Einkünfte
1.1 "Spezialgesetzliche" Regelung
Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG ("lex specialis") versteuert und führen daher stets zu sonstigen Einkünften.[1]
Dies gilt sowohl für Versorgungsleistungen (Altersbezüge, Hinterbliebenenbezüge, Invaliditätsleistungen) als auch für Abfindungszahlungen im Rahmen arbeitsrechtlich zulässiger Abfindungen. Sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zur Auszahlung kommt oder wenn ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer privat fortgeführt wurde. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen in der Leistungsphase nicht vor, da bereits die Zuwendungen und Beiträge in der Ansparphase zu einem Arbeitslohnzufluss geführt haben. Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer und den gesonderten Steuertarif[2] bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind nicht anzuwenden.[3] Auch der Sparer-Pauschbetrag[4] wird nicht gewährt.
Beschränkte Steuerpflicht
Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören bei Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu den inländischen Einkünften und führen damit zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht.[5] Werden neben Altersbezügen[6] (auch Sozialversicherungsrenten u. Ä.) keine weiteren Einkünfte bezogen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral für die Veranlagung zuständig.[7]
Zusammenhang zwischen Besteuerung in der Anspar- und Leistungsphase
Die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen in der Auszahlungsphase hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.
1.2 Ausnahmen
1.2.1 Freiwillige Zahlung bei verfallbarer Anwartschaft ist Arbeitslohn
Ein Arbeitnehmer mit verfallbarer Anwartschaft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und von seinem Arbeitgeber eine freiwillige Ersatzleistung für den Verlust seiner Anwartschaft erhält, erzielt insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG vor.
1.2.2 Leistungen des Arbeitgebers zur Anpassung von laufenden Rentenzahlungen
Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen.[1] Ergänzt der Arbeitgeber die Leistungen einer externen Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), handelt es sich insoweit um eine Direktzusage.[2] Die ergänzenden Leistungen des Arbeitgebers sind daher Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sonstige Einkünfte liegen nicht vor.[3]
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