Überblick Weitere Informationen
1. Aufenthaltsrechtliche Anforderungen
a. Mobiles Arbeiten von EU-Staatsbürgern innerhalb der EU und des EWR-Raums

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewährleistet wird. EU- Bürgern steht es demnach zu, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen und zu diesem Zweck dort zu wohnen.[1]

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verleiht somit allen Bürgern der Union unabhängig von ihrem Wohnsitz das Recht, sich ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten und/oder sich dort zu Arbeitszwecken aufzuhalten.[2]

Im Ergebnis ist mobiles Arbeiten EU-weit für Mitarbeitende mit EU-Staatsbürgerschaft möglich. Die bestehenden persönlichen melderechtlichen Pflichten der jeweiligen Länder sind gegebenenfalls zu beachten.

In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Liechtenstein und Norwegen, ist lediglich ein Aufenthalt und ein Tätigwerden von bis zu 3 Monaten Dauer erlaubnisfrei möglich. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen.

Mitarbeitereinsatz im Ausland, Aufenthaltsrecht


Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei Unionsbürgern der EU-Mitgliedsstaaten


Freizügigkeit der Arbeitnehmer
b. Mobiles Arbeiten von EU-Staatsbürgern in der Schweiz

Mitarbeiter, die EU/EFTA[3]-Staatsbürger sind, können sich in der Schweiz für 3 Monate im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung aufhalten und arbeiten. Der Grund ist das Abkommen über die Personenfreizügigkeit, welches für alle Bürgerinnen und Bürger der EU- und der EFTA-Staaten gilt.

Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht. Zu diesem Zweck genügt es, sich als Unternehmen einmalig bei der schweizerischen Eidgenossenschaft zu registrieren und den Instruktionen zu folgen. Danach braucht das Unternehmen sich nur noch einzuloggen, um die Arbeitnehmenden anzumelden.

Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen.


Meldepflichten bei Entsendungen, Checkliste


Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz
c. Mobiles Arbeiten von in Deutschland lebenden Drittstaatsbürgen innerhalb der EU und im EWR

Als Drittstaaten werden alle Staaten bezeichnet, die nicht in den Listen der EU- oder EFTA-Staaten aufgeführt sind. Ausländische Mitarbeitende, die eine Aufenthaltserlaubnis eines EU-/EWR-Staates besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, können sich gem. Art. 21 SDÜ[4] aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 3 Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – auch im Rahmen eines Mobilen Arbeitens – muss der ausländische Mitarbeitende eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen. Ist mobiles Arbeiten eines Mitarbeitenden aus einem Drittstaat mit deutschem Aufenthaltstitel innerhalb der EU und im EWR geplant, empfiehlt sich anhand des hier erworbenen Aufenthaltstitels die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen EU-/EWR-Staaten – unter Hinzuziehung einer Fachkompetenz im Aufenthaltsrecht aus dem gewählten Land – zu klären.

In Deutschland sind Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nr. 3 der BeschVO für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.[5]
Länderstichwörter
d. Mobiles Arbeiten von in Deutschland lebenden Drittstaatsbürgen in deren Heimatländern

In Deutschland lebende ausländische Mitarbeiter mit Drittstaatsangehörigkeit können in deren Heimatländern mobil arbeiten ohne gesonderte aufenthaltsrechtliche Klärung. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:

  • Nur die aktuelle Staatsangehörigkeit muss betrachtet werden
  • Die Staatsangehörigkeit ab der Geburt oder die ursprüngliche Staatsangehörigkeit kann im Rahmen der Einbürgerung aufgegeben werden[6]
  • Bei doppelter Staatsangehörigkeit kann die für das mobile Arbeiten günstigste Staatsangehörigkeit herangezogen werden.
  • Der deutsche Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.[7]
 
e. Mobiles Arbeiten außerhalb der EU, EWR oder Schweiz Je nach Dauer uns Aufenthaltsland ist zur Einreise ein Visum, zum rechtmäßigen Aufenthalt ein Aufenthaltstitel und zur Ausübung einer Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis notwendig. In einigen Ländern gibt es bereits spezielle Visa für Workation als eine Form der mobilen Arbeit im Ausland.  
 
2. Arbeitsrechtliche Anforderungen
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