Überblick Weitere Informationen
1. Aufenthaltsrechtliche Anforderungen
a. Homeoffice von EU-Staatsbürgern innerhalb der EU und des EWR-Raums

Eine Auslandstätigkeit wirft zunächst aufenthaltsrechtliche Fragen auf. In der EU ist das Tätigwerden im Homeoffice für EU-Bürger angesichts der EU-weit geltenden Freizügigkeit eine bereits geregelte Angelegenheit.

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewährleistet wird. EU-Bürgern steht es demnach zu, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen und zu diesem Zweck dort zu wohnen.[1]

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verleiht somit allen Bürgern der Union unabhängig von ihrem Wohnsitz das Recht, sich ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten und/oder sich dort zu Arbeitszwecken aufzuhalten.[2]

Die bestehenden persönlichen melderechtlichen Pflichten der jeweiligen Länder sind gegebenenfalls zu beachten.

In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Liechtenstein und Norwegen, ist lediglich ein Aufenthalt und ein Tätigwerden von bis zu 3 Monaten Dauer erlaubnisfrei möglich. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen.

Mitarbeiterein-satz im Ausland, Aufent-haltsrecht


Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei Unionsbürgern der EU-Mitgliedsstaaten


Freizügigkeit der Arbeitnehmer


Meldepflichten bei Entsendungen, Checkliste


Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz


Länderstichwörter
b. Homeoffice von EU- Staatsbürgern in der Schweiz

b.1. Homeoffice bis zu 90 Tage

Mitarbeiter, die EU/EFTA[3]-Staatsbürger sind, können sich in der Schweiz für 3 Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung aufhalten und arbeiten. Der Grund ist das Abkommen über die Personenfreizügigkeit, welches für alle Bürger der EU- und der EFTA-Staaten gilt.

Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht. Zu diesem Zweck genügt es, sich als Unternehmen einmalig bei der schweizerischen Eidgenossenschaft zu registrieren und den Instruktionen zu folgen. Danach braucht das Unternehmen sich nur noch einzuloggen, um die Arbeitnehmenden anzumelden. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen.
 
 

b.2. Homeoffice über 90 Tage hinaus

Das Tätigwerden in der Schweiz über die 90 Tage erfordert die Beantragung einer Arbeitsbewilligung bei der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz. Folgende Dokumente sind vorzulegen:

  • Gültige Identitätskarte oder gültigen Pass
  • Eine Erklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbestätigung (z.B. Arbeitsvertrag bzw. Homeoffice-Vereinbarung)
Die Aufenthaltsbewilligung ist für die ganze Schweiz gültig. Besonderheit für die Briten: UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, sind seit dem 1.1.2021 ausländerrechtlich grundsätzlich Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – auch im Homeoffice – in der Schweiz muss vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde beantragt werden.
 
c. Homeoffice von in Deutschland lebenden Drittstaatsbürgen innerhalb der EU und im EWR

Als Drittstaaten werden alle Staaten bezeichnet, die nicht in den Listen der EU- oder EFTA-Staaten aufgeführt sind. Ausländische Mitarbeitende, die eine Aufenthaltserlaubnis eines EU-/EWR-Staates besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, können sich gem. Art. 21 SDÜ[4] aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 3 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – auch im Homeoffice – muss die ausländische Mitarbeitende eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen. Ist das Tätigwerden im Homeoffice einer Mitarbeitenden aus einem Drittstaat mit deutschem Aufenthaltstitel innerhalb der EU und im EWR geplant, empfiehlt sich anhand des hier erworbenen Aufenthaltstitels die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen EU-/EWR-Staaten – unter Hinzuziehung einer Fachkompetenz im Aufenthaltsrecht aus dem gewählten Land – zu klären.

In Deutschland sind Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nr. 3 der BeschVO für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.[5]
 
d. Homeoffice von in Deutschland lebenden Drittstaatsbürgen in deren Heimatländern

Den in Deutschland lebenden ausländischen Mitarbeitern mit Drittstaatsangehörigkeit kann das Tätigwerden im Homeoffice in den Heimatländern ohne gesonderte aufenthaltsrechtliche Kl...

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