Kurzbeschreibung

Dieser Schnelleinstieg zeigt, welche rechtlichen Aspekte bei den verschiedenen Gestaltungsformen von Homeoffice im Ausland zu beachten sind und verweist auf weitergehende Inhalte.

Vorbemerkung

Dank der fortschreitenden Digitalisierung lassen sich zahlreiche Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen. Der Trend der flexiblen Arbeitsorte beschränkt sich mittlerweile nicht mehr auf das Arbeiten in Deutschland . Innerhalb der EU oder im Drittstaat, langfristig oder kurzfristig, wiederkehrend oder einmalig, kurzfristige Verlängerung des Urlaubs, Besuch der Familie im Heimatland oder langfristige Verlegung des Lebensmittelpunkts und des Arbeitsorts ins Homeoffice im Ausland – die Hintergründe zur flexiblen Gestaltung des Arbeitsorts bringen eine besondere Vielfältigkeit.

Genauso bunt und vielseitig wie die Beweggründe der Mitarbeiter, sind auch die damit verbundenen Anforderungen. Im Fokus der rechtlichen Fragen, die es bei den verschiedenen Konstellationen von Homeoffice im Ausland zu klären gibt, stehen 4 regelmäßig wiederkehrende Fallkonstellationen:

  1. Grenzgänger sowie Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, und die nun weniger mobil ausschließlich im Homeoffice tätig werden.
  2. Arbeitnehmende, die vorübergehend im Ausland im Homeoffice arbeiten (z.B. bei ihrer Familie oder in der Ferienwohnung).
  3. Arbeitnehmende aus dem Ausland, die eine Entsendung oder den Stellenantritt nicht wahrnehmen können oder wollen.
  4. Arbeitnehmende, die ihren Lebensmittelpunkt und den Arbeitsort ausschließlich und nicht lediglich vorübergehend ins Ausland verlegen.

Die unterschiedlichen Gestaltungsformen werfen zahlreiche Rechtsfragen auf, deren Beantwortung eine hohe fachliche Expertise verlangen. Alle wichtigen Informationen zu unterschiedlichen Anforderungen bei Homeoffice im Ausland sind hier zu finden.

Achtung

Sofern es sich bei der Auslandstätigkeit nicht um Homeoffice, sondern um mobiles Arbeiten handelt, finden sich die Besonderheiten in einem separaten Schnelleinstieg.

Schnelleinstieg zum Homeoffice im Ausland

Überblick Weitere Informationen
1. Aufenthaltsrechtliche Anforderungen
a. Homeoffice von EU-Staatsbürgern innerhalb der EU und des EWR-Raums

Eine Auslandstätigkeit wirft zunächst aufenthaltsrechtliche Fragen auf. In der EU ist das Tätigwerden im Homeoffice für EU-Bürger angesichts der EU-weit geltenden Freizügigkeit eine bereits geregelte Angelegenheit.

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewährleistet wird. EU-Bürgern steht es demnach zu, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen und zu diesem Zweck dort zu wohnen.[1]

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verleiht somit allen Bürgern der Union unabhängig von ihrem Wohnsitz das Recht, sich ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten und/oder sich dort zu Arbeitszwecken aufzuhalten.[2]

Die bestehenden persönlichen melderechtlichen Pflichten der jeweiligen Länder sind gegebenenfalls zu beachten.

In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Liechtenstein und Norwegen, ist lediglich ein Aufenthalt und ein Tätigwerden von bis zu 3 Monaten Dauer erlaubnisfrei möglich. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen.

Mitarbeiterein-satz im Ausland, Aufent-haltsrecht


Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei Unionsbürgern der EU-Mitgliedsstaaten


Freizügigkeit der Arbeitnehmer


Meldepflichten bei Entsendungen, Checkliste


Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz


Länderstichwörter
b. Homeoffice von EU- Staatsbürgern in der Schweiz

b.1. Homeoffice bis zu 90 Tage

Mitarbeiter, die EU/EFTA[3]-Staatsbürger sind, können sich in der Schweiz für 3 Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung aufhalten und arbeiten. Der Grund ist das Abkommen über die Personenfreizügigkeit, welches für alle Bürger der EU- und der EFTA-Staaten gilt.

Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht. Zu diesem Zweck genügt es, sich als Unternehmen einmalig bei der schweizerischen Eidgenossenschaft zu registrieren und den Instruktionen zu folgen. Danach braucht das Unternehmen sich nur noch einzuloggen, um die Arbeitnehmenden anzumelden. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen.
 
 

b.2. Homeoffice über 90 Tage hinaus

Das Tätigwerden in der Schweiz über die 90 Tage erfordert die Beantragung einer Arbeitsbewilligung bei der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz. Folgende Dokumente sind vorzulegen:

  • Gültige Identitätskarte oder gültigen Pass
  • Eine Erklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbestätigung (z.B. Arbeitsvertrag bzw. Homeoffice-Vereinbarung)
Die Aufenthaltsbewilligung ist für die ganze Schweiz gültig. Besonderheit für die Briten: UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, sind seit dem 1.1.2021...

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