Der auf einer wirksamen Befristungsabrede beruhende Auslandseinsatz[1] endet mit Zeitablauf oder dem Projektende.

Handelt es sich um eine Befristung des Arbeitsvertrages i. S. d. TzBfG, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ablauf der Befristung unter Beachtung der Fristen des § 15 TzBfG mitzuteilen. Aufgrund u. U. eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach seinem Zeitablauf bzw. der Zweckerreichung im Ausland fortgesetzt wird.[2] Der Zeitpunkt der Zweckerreichung, z. B. das Ende eines Projekts im Ausland, muss dem Arbeitnehmer in Schriftform mitgeteilt werden, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.[3]

[1] S. hierzu unter Abschn. 2.3.

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