Einmalzahlungen bzw. Sonderzuwendungen, die der Arbeitnehmer

  • bei vorausschauender Betrachtung,
  • mit hinreichender Sicherheit,
  • mindestens einmal jährlich

erwarten und als einen Teil seines Einkommens einplanen kann, sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze anteilmäßig zu berücksichtigen. Das gilt auch für Sonderzuwendungen,

  • auf die kein Rechtsanspruch besteht und
  • über deren Gewährung in jedem Jahr neu vom Arbeitgeber entschieden wird.

Führt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, sind daraus im Monat der tatsächlichen Auszahlung vom Arbeitgeber Beiträge und Abgaben auf Grundlage der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen.

2.1.1 Aus Geschäftsergebnis oder einer Arbeitsleistung des Vorjahres

Resultieren Einmalzahlungen aus dem Geschäftsergebnis oder einer besonderen Arbeitsleistung des Vorjahres, bleiben sie bei der Beurteilung der Beschäftigung außer Acht (z. B. eine individuelle Prämienzahlung). Die Zahlung kann daher zur Überschreitung der Entgeltgrenze führen, ohne den Status der Geringfügigkeit zu gefährden, da sie als gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze gewertet wird.[1]

[1] S. Abschn. 4.

2.1.2 Ruhendes Beschäftigungsverhältnis

Einmalzahlungen sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Werden hingegen einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen gezahlt, bleiben sie außer Betracht (z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit).

2.1.3 Verzicht durch den Arbeitnehmer

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z. B. Weihnachtsgeld) im Voraus schriftlich verzichtet, ist die einmalige Einnahme vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit eines Verzichts ist dabei unerheblich.

2.1.4 Jubiläumszuwendungen

Auch Jubiläumszuwendungen sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen. Allerdings sind daraus vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.[1]

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