Die Beiträge der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen tätigen Personen werden aus dem tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt, mindestens aber von einem Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV berechnet (2024: 707 EUR; 2023: 679 EUR).[1]

In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.[2]

Da der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs[3] keine Anwendung.

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