Begriff

Sozialversicherungsträger benötigen zur Feststellung bzw. Berechnung von Sozialleistungen zahlreiche Daten und Informationen (z.B. Beschäftigungszeit, Entgelthöhe). Um diese Daten abrufbereit zu haben, wurde das einheitliche Meldeverfahren zur Sozialversicherung geschaffen. Arbeitgeber, ggf. deren Beauftragte oder auch die Insolvenzverwalter, melden den Einzugsstellen alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände. Die Einzugsstellen leiten die Meldeinhalte an die übrigen Sozialversicherungsträger (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) weiter. Für die Unfallversicherungsträger gelten separate Meldeverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldungen zur Sozialversicherung bildet § 28a SGB IV i. V. m. § 198 SGB V. Zur weiteren Spezifikation des Meldeverfahrens hat der Gesetzgeber die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erlassen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und -übermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Nrn. 1–3 SGB IV" sowie die "Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV)" erarbeitet. Außerdem sind die "Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen ermächtigt (§ 28c SGB IV). Grundlage für die elektronische Übermittlung der Entgeltbescheinigungen ist § 107 SGB IV.

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